§ 51 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999

a)

zur Vorbereitung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung;

b)

zur Überwachung von Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung;

c)

zur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.

(2) Die Ausschüsse können von der Gemeindevertretung, vom Gemeindevorstand oder vom Bürgermeister zur Erstattung von Gutachten beauftragt werden.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Abs. 1 lit. c das Beschlussrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 abtreten.

(4) In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach § 37 Abs. 1.

(5) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Abs. 1 lit. b steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.

(8) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Davon abweichend kommt die Pflicht zur Einberufung der ersten Ausschusssitzung dem Bürgermeister zu, wenn der Obmann des Ausschusses erst in dieser Sitzung gewählt werden soll. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung.

(9) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. der Beschlussfassung beschließen; dabei ist insbesondere auf die Gründe der Amtsverschwiegenheit (§ 29 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsIn Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Gemeindevertretung nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse bestellen
    1. a)Litera azur Vorbereitung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung;
    2. b)Litera bzur Überwachung von Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung;
    3. c)Litera czur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2Die Ausschüsse können von der Gemeindevertretung, vom Gemeindevorstand oder vom Bürgermeister zur Erstattung von Gutachten beauftragt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Abs. 1 lit. c das Beschlussrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 abtreten. In diesen Fällen gilt § 50 Abs. 4 für den Ausschuss sinngemäß.Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Absatz eins, Litera c, das Beschlussrecht im Rahmen des Paragraph 50, Absatz 3, abtreten. In diesen Fällen gilt Paragraph 50, Absatz 4, für den Ausschuss sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach § 37 Abs. 1.In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach Paragraph 37, Absatz eins,
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.
  6. (6)Absatz 6Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Abs. 1 lit. b steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Absatz eins, Litera b, steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.
  8. (8)Absatz 8Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Davon abweichend kommt die Pflicht zur Einberufung der ersten Ausschusssitzung dem Bürgermeister zu, wenn der Obmann des Ausschusses erst in dieser Sitzung gewählt werden soll. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung.
  9. (9)Absatz 9Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der Paragraphen 28,, 29, 38 Absatz eins bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von Paragraph 47, Absatz eins, Litera f, erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 3/2020, 44/2025

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 12.02.2020 bis 04.09.2025

a)

zur Vorbereitung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung;

b)

zur Überwachung von Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung;

c)

zur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.

(2) Die Ausschüsse können von der Gemeindevertretung, vom Gemeindevorstand oder vom Bürgermeister zur Erstattung von Gutachten beauftragt werden.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Abs. 1 lit. c das Beschlussrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 abtreten.

(4) In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach § 37 Abs. 1.

(5) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Abs. 1 lit. b steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.

(8) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Davon abweichend kommt die Pflicht zur Einberufung der ersten Ausschusssitzung dem Bürgermeister zu, wenn der Obmann des Ausschusses erst in dieser Sitzung gewählt werden soll. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung.

(9) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. der Beschlussfassung beschließen; dabei ist insbesondere auf die Gründe der Amtsverschwiegenheit (§ 29 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsIn Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Gemeindevertretung nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse bestellen
    1. a)Litera azur Vorbereitung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung;
    2. b)Litera bzur Überwachung von Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung;
    3. c)Litera czur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2Die Ausschüsse können von der Gemeindevertretung, vom Gemeindevorstand oder vom Bürgermeister zur Erstattung von Gutachten beauftragt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Abs. 1 lit. c das Beschlussrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 abtreten. In diesen Fällen gilt § 50 Abs. 4 für den Ausschuss sinngemäß.Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Absatz eins, Litera c, das Beschlussrecht im Rahmen des Paragraph 50, Absatz 3, abtreten. In diesen Fällen gilt Paragraph 50, Absatz 4, für den Ausschuss sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach § 37 Abs. 1.In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach Paragraph 37, Absatz eins,
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.
  6. (6)Absatz 6Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Abs. 1 lit. b steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Absatz eins, Litera b, steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.
  8. (8)Absatz 8Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Davon abweichend kommt die Pflicht zur Einberufung der ersten Ausschusssitzung dem Bürgermeister zu, wenn der Obmann des Ausschusses erst in dieser Sitzung gewählt werden soll. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung.
  9. (9)Absatz 9Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der Paragraphen 28,, 29, 38 Absatz eins bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von Paragraph 47, Absatz eins, Litera f, erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 3/2020, 44/2025

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