§ 67 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 15.000,- Euro ist zu bestrafen, wer

a)

Betriebsmüll entgegen den Bestimmungen des § 25 entsorgt,

b)

Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost entgegen den Bestimmungen der §§ 27, 29, 30 und 31 aufbringt oder abgibt,

c)

den Verpflichtungen gemäß § 36 Abs. 3 zuwiderhandelt,

d)

als Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage entgegen den Verpflichtungen des § 39 Abs. 1 keinen Vertrag über die ordnungsgemäße Entsorgung abschließt oder die Tarife nicht verlautbart,

e)

als Abfallwirtschaftsverband entgegen § 45 Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig einen Geschäftsführer bestellt oder die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger überträgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 4.000,- Euro ist zu bestrafen, wer

a)

Abfälle in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehene Abfall- oder Sammelbehälter oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einbringt (§ 14),

b)

den Verpflichtungen des § 21 Abs. 3 oder des § 22 zuwiderhandelt,

c)

den Verpflichtungen der §§ 26 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 3 und 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,

d)

den sonst auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder BescheidenEntscheidungen zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Abs. 1 strafbar.

(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.

(5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahndenbestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 15.000,- Euro ist zu bestrafen, wer

a)

Betriebsmüll entgegen den Bestimmungen des § 25 entsorgt,

b)

Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost entgegen den Bestimmungen der §§ 27, 29, 30 und 31 aufbringt oder abgibt,

c)

den Verpflichtungen gemäß § 36 Abs. 3 zuwiderhandelt,

d)

als Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage entgegen den Verpflichtungen des § 39 Abs. 1 keinen Vertrag über die ordnungsgemäße Entsorgung abschließt oder die Tarife nicht verlautbart,

e)

als Abfallwirtschaftsverband entgegen § 45 Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig einen Geschäftsführer bestellt oder die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger überträgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 4.000,- Euro ist zu bestrafen, wer

a)

Abfälle in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehene Abfall- oder Sammelbehälter oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einbringt (§ 14),

b)

den Verpflichtungen des § 21 Abs. 3 oder des § 22 zuwiderhandelt,

c)

den Verpflichtungen der §§ 26 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 3 und 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,

d)

den sonst auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder BescheidenEntscheidungen zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Abs. 1 strafbar.

(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.

(5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahndenbestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.

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