§ 13 K-GtVG

Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 und über Aufträge nach § 8 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Kärntner Gentechnik-Buch).

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.

(4) Folgende Angaben und personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:

a)

Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

b)

die in § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben;

c)

Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hiebei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;

d)

Ermittlungsergebnisse gemäß § 5 Abs. 1, die sich auf die in § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben beziehen;

e)

Angaben über die gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 oder § 9 Verpflichteten:

bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

f)

Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 bis 3;

g)

die Übersichtskarten.

(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen sind in den Übersichtskarten (Abs. 1 und Abs. 4 lit. g) Grundstücke ersichtlich zu machen, die zu einer gentechnikfreien Bewirtschaftungszone gemäß „§ 2 Abs. 1a des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 106/2012gehören. Weiters können auf Anregung Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Einsicht in das Kärntner Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die in Abs. 4 genannten Angaben und personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 21.02.2018 bis 30.11.2018

(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 und über Aufträge nach § 8 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Kärntner Gentechnik-Buch).

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.

(4) Folgende Angaben und personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:

a)

Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

b)

die in § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben;

c)

Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hiebei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;

d)

Ermittlungsergebnisse gemäß § 5 Abs. 1, die sich auf die in § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben beziehen;

e)

Angaben über die gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 oder § 9 Verpflichteten:

bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

f)

Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 bis 3;

g)

die Übersichtskarten.

(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen sind in den Übersichtskarten (Abs. 1 und Abs. 4 lit. g) Grundstücke ersichtlich zu machen, die zu einer gentechnikfreien Bewirtschaftungszone gemäß „§ 2 Abs. 1a des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 106/2012gehören. Weiters können auf Anregung Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Einsicht in das Kärntner Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die in Abs. 4 genannten Angaben und personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.

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