§ 2 K-GtVG

K-GtVG - Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:

a)

“GVO”: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

b)

“Ausbringen”: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO außerhalb eines geschlossenen Systems (§ 4 Z 7 GTG) auf einer bestimmten Grundfläche zu verwenden (insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln), zu vermehren, zu zerstören oder zu entsorgen sowie innerbetrieblich zu transportieren oder zu lagern;

c)

“gentechnikrechtliche Zulassung”: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S. 1;

d)

“Vorsichtsmaßnahmen”: die aus Anlass einer gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen und sonst nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jeweils gebotenen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO zu setzen sind, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden;

e)

“Verunreinigung durch GVO”: Ausbreitung von GVO außerhalb einer Grundfläche, die vom Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zum Ausbringen dieser GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen genutzt wird;

f)

„öffentliches Interesse“: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen:

1.

umweltpolitische Ziele;

2.

Stadt- und Raumordnung;

3.

Bodennutzung;

4.

sozioökonomische Auswirkungen;

5.

Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG;

6.

agrarpolitische Ziele;

7.

öffentliche Ordnung.

In Kraft seit 21.02.2018 bis 31.12.9999
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