§ 11 K-GtVG

K-GtVG - Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 11

Wechsel des Nutzungsberechtigten

 

(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs 1 und 2 sowie eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs 1 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs 3 wird dadurch nicht berührt.

 

(2) Wechselt die Person des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten, hat dies der bisher Berechtigte, soweit dies jedoch nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger, der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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