§ 5a K-GtVG

K-GtVG - Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Die Landesregierung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 lit. f mittels Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon untersagen. Hiebei ist insbesondere auf

1.

die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen infolge der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, und

2.

die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen, oder die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten,

Bedacht zu nehmen. Eine Untersagung muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landwirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten anzuhören. Zu diesem Zweck ist ein Verordnungsentwurf im Internet zu veröffentlichen.

(3) Die Gründe für eine Untersagung gemäß Abs. 1 dürfen einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zuwiderlaufen. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.

(4) Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Inhaber der jeweiligen Zulassung mitzuteilen.

In Kraft seit 21.02.2018 bis 31.12.9999
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