§ 136 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Der 1§ 136 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG sind die Monatsbezüge gemäß § 123 in Verbindung mit § 58 Abs. 1,

b)

anstelle des § 7 Abs. 4 BMVG hat es zu lauten: "Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.",

c)

anstelle des § 7 Abs. 5 BMVG hat es zu lauten: "Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 129a und einer Familienhospizkarenz nach § 123 in Verbindung mit § 43a Abs. 1 lit. b und c Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.",

d)

im § 7 Abs. 6 BMVG ist im ersten Satz der Verweis auf "Beiträge nach Abs. 4 und 5" als Verweis auf Beiträge nach lit. b und c nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: "Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. b geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.",

e)

abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen,

f)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 123 in Verbindung mit § 44g ausgenommen,

g)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 131 und bei einem Austritt, der nicht nach § 130 berechtigt ist,

h)

die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 27/2003

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.05.2003 bis 09.06.2005
Der 1§ 136 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG sind die Monatsbezüge gemäß § 123 in Verbindung mit § 58 Abs. 1,

b)

anstelle des § 7 Abs. 4 BMVG hat es zu lauten: "Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.",

c)

anstelle des § 7 Abs. 5 BMVG hat es zu lauten: "Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 129a und einer Familienhospizkarenz nach § 123 in Verbindung mit § 43a Abs. 1 lit. b und c Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.",

d)

im § 7 Abs. 6 BMVG ist im ersten Satz der Verweis auf "Beiträge nach Abs. 4 und 5" als Verweis auf Beiträge nach lit. b und c nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: "Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. b geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.",

e)

abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen,

f)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 123 in Verbindung mit § 44g ausgenommen,

g)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 131 und bei einem Austritt, der nicht nach § 130 berechtigt ist,

h)

die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 27/2003

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