§ 3a K-GrvG

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2016 bis 31.12.9999
(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde

a)

eine angebotene Leistung ablehnt oder eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,

b)

den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,

c)

innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),

d)

den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,

e)

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 des Asylgesetzes 1997 oder § 6 Abs. 1 Z 4 des Asylgesetzes 2005 darstellt,

f)

durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft oder seine Gesundheit fortgesetzt und nachhaltig gefährdet,

g)

Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist,

h)

einer gemäß § 9 Abs. 4 erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt,

i)

eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet,

j)

in den Fällen des § 2 Abs. 3 lit. b oder d keine Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit getroffen wurde.

(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.

(3) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.

Stand vor dem 24.02.2016

In Kraft vom 08.06.2010 bis 24.02.2016
(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde

a)

eine angebotene Leistung ablehnt oder eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,

b)

den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,

c)

innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),

d)

den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,

e)

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 des Asylgesetzes 1997 oder § 6 Abs. 1 Z 4 des Asylgesetzes 2005 darstellt,

f)

durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft oder seine Gesundheit fortgesetzt und nachhaltig gefährdet,

g)

Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist,

h)

einer gemäß § 9 Abs. 4 erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt,

i)

eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet,

j)

in den Fällen des § 2 Abs. 3 lit. b oder d keine Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit getroffen wurde.

(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.

(3) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.

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