§ 5 K-MBAG § 5

Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

(2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in).

(2a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 zweiter Satz ist die Abgabe von der FassungAbgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 41/2005)Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, wird vermutet, daß sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Diese Vermutung kann vom Abgabepflichtigen durch den Nachweis von Umständen, die eine Verwendung des Motorfahrzeuges während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, widerlegt werden. Der Abgabepflichtige hat derartige Umstände bis längstens 30. April des jeweiligen Abgabenzeitraumes der Abgabenbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen derartiger Umstände zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 01.03.1993 bis 28.02.2014

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

(2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in).

(2a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 zweiter Satz ist die Abgabe von der FassungAbgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 41/2005)Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, wird vermutet, daß sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Diese Vermutung kann vom Abgabepflichtigen durch den Nachweis von Umständen, die eine Verwendung des Motorfahrzeuges während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, widerlegt werden. Der Abgabepflichtige hat derartige Umstände bis längstens 30. April des jeweiligen Abgabenzeitraumes der Abgabenbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen derartiger Umstände zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.

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