Anl. 2 K-GKG

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Artikel I

 

Mit § 24 Abs 1 und 3 bis 6 des Gesetzes LGBl Nr 18/1978 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

 

1.

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamkeitsbeginnes in Kraft gesetzt werden. (Abs 1 zweiter Satz)

2.

Kanalanschlußbeiträge, Ergänzungsbeiträge, Nachtragsbeiträge oder Grundbeiträge, die nach den Bestimmungen des Kanalisationsabgabengesetzes, LGBl Nr 125/1962, oder des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, gelten als Beiträge im Sinne dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß vorgeschriebene Grundbeiträge als Aufschließungsbeiträge zu gelten haben. (Abs 3)

3.

Bescheide, mit denen Vorauszahlungen im Sinne des § 8a des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, und Bescheide im Sinne des Art. II des Gesetzes vom 2. Juli 1974, LGBl Nr 192, gelten als vorläufige Bescheide im Sinne des § 12 (§ 16 neu) dieses Gesetzes im Zusammenhang mit § 152 der Landesabgabenordnung (§ 150 der Landesabgabenordnung 1991). (Abs 4)

4.

Gemeinden, in denen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gegeben sind, haben die Aufschließungsbeiträge bis längstens 31. Dezember 1980 vorzuschreiben. (Abs 5)

5.

Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 und 2 (§ 18 Abs 1 und 2 neu) sind auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen Kanalanschlußbeiträge nach den bisher geltenden Bestimmungen entrichtet wurden. (Abs 6)

 

Artikel II

 

Mit Art. II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

 

Verordnungen gemäß § 10 Abs 1 (§ 14 Abs 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 (betreffend § 10 Abs 1 alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.

 

Artikel III

 

Mit Art. II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Verordnungen nach § 21 Abs 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.

 

Artikel IV

 

(1) Mit Art. II Abs 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

 

1.

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen ab dem Tag der Kundmachung erlassen, jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden. (Abs 1 zweiter Satz)

2.

Die Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1993) im Falle des § 1 Abs 3 (§ 1 Abs 4 neu) die Reihenfolge der Errichtung der Kanalisationsanlagen zu bestimmen. (Abs 2)

3.

Für Bauwerke, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß § 5 Abs 3 nicht mehr besteht, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1993) die Anschlußpflicht auszusprechen. (Abs 3)

 

(2) Mit Artikel II Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993, in der Fassung des Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 52/1994 und Art. I Z 8 des Gesetzes LGBl Nr 18/1999, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

 

Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs 1 (§ 7 Abs 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten :

Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs 2 lit g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs 2 (§ 7 Abs 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.

 

Artikel V

 

Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:

 

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, umgesetzt.

 

Artikel VI

 

Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Artikel I

 

Mit § 24 Abs 1 und 3 bis 6 des Gesetzes LGBl Nr 18/1978 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

 

1.

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamkeitsbeginnes in Kraft gesetzt werden. (Abs 1 zweiter Satz)

2.

Kanalanschlußbeiträge, Ergänzungsbeiträge, Nachtragsbeiträge oder Grundbeiträge, die nach den Bestimmungen des Kanalisationsabgabengesetzes, LGBl Nr 125/1962, oder des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, gelten als Beiträge im Sinne dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß vorgeschriebene Grundbeiträge als Aufschließungsbeiträge zu gelten haben. (Abs 3)

3.

Bescheide, mit denen Vorauszahlungen im Sinne des § 8a des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, und Bescheide im Sinne des Art. II des Gesetzes vom 2. Juli 1974, LGBl Nr 192, gelten als vorläufige Bescheide im Sinne des § 12 (§ 16 neu) dieses Gesetzes im Zusammenhang mit § 152 der Landesabgabenordnung (§ 150 der Landesabgabenordnung 1991). (Abs 4)

4.

Gemeinden, in denen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gegeben sind, haben die Aufschließungsbeiträge bis längstens 31. Dezember 1980 vorzuschreiben. (Abs 5)

5.

Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 und 2 (§ 18 Abs 1 und 2 neu) sind auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen Kanalanschlußbeiträge nach den bisher geltenden Bestimmungen entrichtet wurden. (Abs 6)

 

Artikel II

 

Mit Art. II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

 

Verordnungen gemäß § 10 Abs 1 (§ 14 Abs 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 (betreffend § 10 Abs 1 alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.

 

Artikel III

 

Mit Art. II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Verordnungen nach § 21 Abs 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.

 

Artikel IV

 

(1) Mit Art. II Abs 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

 

1.

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen ab dem Tag der Kundmachung erlassen, jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden. (Abs 1 zweiter Satz)

2.

Die Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1993) im Falle des § 1 Abs 3 (§ 1 Abs 4 neu) die Reihenfolge der Errichtung der Kanalisationsanlagen zu bestimmen. (Abs 2)

3.

Für Bauwerke, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß § 5 Abs 3 nicht mehr besteht, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1993) die Anschlußpflicht auszusprechen. (Abs 3)

 

(2) Mit Artikel II Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993, in der Fassung des Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 52/1994 und Art. I Z 8 des Gesetzes LGBl Nr 18/1999, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

 

Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs 1 (§ 7 Abs 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten :

Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs 2 lit g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs 2 (§ 7 Abs 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.

 

Artikel V

 

Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:

 

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, umgesetzt.

 

Artikel VI

 

Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

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