§ 21 K-GKG

K-GKG - Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

§ 21

Ausmaß

 

(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan - gegebenenfalls Bebauungsplan - sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,35 Euro höchstens jedoch von 0,65 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.

 

(2) Die Festsetzung der Sätze nach Abs 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Abwässern die Hälfte des voraussichtlichen Kanalanschlußbeitrages nicht überschritten wird.

 

(3) Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs 1 des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, LGBl Nr 6/1993, zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.

 

(4) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 23 Abs 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.

 

(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 7 Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.

In Kraft seit 23.12.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 K-GKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 K-GKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 K-GKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 K-GKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 K-GKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 K-GKG
§ 22 K-GKG