1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen
(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.
(2) Die Gemeinden haben Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben:
a) | bis zum 31. Dezember 2000 in geschlossenen Siedlungen mit mehr als 15.000 Einwohnergleichwerten und | |||||||||
b) | bis zum 31. Dezember 2005 in geschlossenen Siedlungen von 2000 bis 15.000 Einwohnergleichwerten. | |||||||||
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 hat die Gemeinde alle Maßnahmen und Handlungen zu setzen, die zur Erreichung der Sicherstellung der Finanzierung der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen erforderlich sind.
(4) Sind Kanalisationsanlagen in mehreren geschlossenen Siedlungen zu errichten und zu betreiben, hat die Gemeinde ein Abwasserrahmenkonzept, welches die Reihenfolge der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen bestimmt, zu erstellen. Bei der Erstellung des Abwasserrahmenkonzeptes ist auf die örtlichen Verhältnisse, wasserwirtschaftlich besonders geschützte Gebiete sowie auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf die nach der Art der Bebauung zu erwartenden anfallenden häuslichen Abwässer sowie auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen.
(5) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Kanalisationsanlage eines anderen Rechtsträgers, soweit diese der Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer des Gemeindegebietes oder von Teilen davon dient.
(6) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer des Gemeindegebietes oder von Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.
Kanalisationsbereich
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.
(2) Bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches ist auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, einen bestehenden Anschlußkanal mitzubenützen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlußkanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen.
(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk und die zu entwässernde befestigte Fläche auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch die Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheids die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.
(4) Die Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken sowie die an einem solchen Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung des Anschlußkanales auf dem Grundstück erforderlichen Arbeiten zu dulden.
Anschlußpflicht
(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluß verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3) Im Anschlußauftrag kann bestimmt werden, daß Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
(4) Wenn durch die Einbringung bestimmter Stoffe der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigt wird, hat der Bürgermeister mit Bescheid zum Schutz der Kanalisationsanlage oder des Reinigungsvorganges die Einbringung dieser Stoffe zu untersagen oder eine geeignete Vorbehandlung der Abwässer vorzuschreiben. Darüber hinaus hat die Landesregierung durch Verordnung jene Stoffe zu bestimmen, deren Einbringung in die Kanalisationsanlage unabhängig von Bauart und Wirkungsgrad der Abwasserreinigungsanlage in jedem Fall untersagt ist.
(5) Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußpflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.
(6) Anschlußkanäle sind jene Kanäle, die vom zu entwässernden Gebäude oder der zu entwässernden befestigten Fläche bis zur Anschlußstelle an die Kanalisationsanlage reichen.
Anschlußrecht
Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Kanalisationsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Kanalisationsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschlußpflicht gemäß § 4 Abs 1 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht mit Bescheid auszusprechen.
Entsorgungsgrundsätze
(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.
(2) Senkgrubenräumgut, für das ein Ausbringungsverbot gemäß § 7 besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 mit einer Fäkalienübernahmestation zu entsorgen.
(3) Werden Stoffe gemäß Abs 2 zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern mit einer Fäkalien übernahmestation verbracht, so hat der Betreiber der Einrichtung diese Abwässer nach Maßgabe der Auslastung, der Einrichtung und der einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu übernehmen.
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.
Wartungsbuch
(1) Aus dem Wartungsbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung des zu entsorgenden Objektes, seine Verwendung und die Anzahl der ständigen Bewohner hervorgehen. Die mit der Entsorgung betraute Person hat den Tag, die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten sowie die Menge des entsorgten Abwassers einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die Gemeinden haben solche Wartungsbücher bereitzuhalten und diese an die zur Führung dieser Nachweise Verpflichteten zum Selbstkostenpreis abzugeben.
(3) Die zur Führung der Wartungsbücher Verpflichteten haben diese im Bereich des zu entsorgenden Gebäudes aufzubewahren. Sie sind Behördenorganen über Aufforderung jederzeit vorzulegen. Ist das Wartungsbuch vollgeschrieben oder können aus anderen Gründen keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden, hat der Verpflichtete ein neues Wartungsbuch anzulegen und das nicht mehr verwendbare Buch auf die Dauer von drei Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
2. Abschnitt
Kanalanschlußbeitrag
Ermächtigung
(1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Kanalisationsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.
Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (Paragraph 4,) erteilt oder ein Anschlussrecht (Paragraph 6,) eingeräumt wurde.
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
Abgabenbescheid
Der Kanalanschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
Nachtragsbeitrag
(1) Wird der Beitragssatz (§ 14) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Kanalanschlußbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Kanalanschlußbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Kanalanschlußbeitrages nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.
(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Abs 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Kanalanschlußbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge gemäß Abs 1 und dem Kanalanschlußbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.
(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn
a) | eine Kanalisationsanlage für Niederschlagswässer in eine solche für Abwässer oder in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird, | |||||||||
b) | eine Kanalisationsanlage für Abwässer in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird, | |||||||||
c) | eine Kanalisationsanlage nachträglich mit einer Zentralkläranlage ausgestattet oder eine Zentralkläranlage erweitert wird oder | |||||||||
d) | eine Kanalisationsanlage teilweise oder zur Gänze erneuert wird, sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Kanalisationsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen. | |||||||||
(4) Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs 3 gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 sinngemäß.
3. Abschnitt
Aufschließungsbeitrag
Abgabengegenstand
Gemeinden, die von der Ermächtigung gemäß § 11 Gebrauch machen und in denen der für die Errichtung oder den Betrieb der Kanalisationsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des 2. und 4. Abschnittes gedeckt werden kann, werden verpflichtet, für jedes im Kanalisationsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung in Betracht kommende Grundstück einmalig einen Aufschließungsbeitrag zu erheben, sofern im Falle der Bebauung voraussichtlich ein Anschlußauftrag zu erteilen sein wird.
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach § 19 verpflichtet.
Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Kanalanschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 6 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 3 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Kanalanschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß Paragraph 6, abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 3 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.
Abgabenbescheid
(1) Der Aufschließungsbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
(2) Vor der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge hat die Gemeinde durch vier Wochen kundzumachen, daß die Eigentümer von Grundstücken, für die ein Aufschließungsbeitrag in Betracht kommt, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zwecke der Verringerung oder Vermeidung des Entstehens eines Abgabenanspruches einbringen können. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht besteht. Den Grundeigentümern, die Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht haben, dürfen so lange keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben werden, als der Gemeinderat die Anregung auf Änderung nicht in Erwägung gezogen hat.
(3) Bescheide dürfen erst dann erlassen werden, wenn der Kanalisationsbereich gemäß § 2 festgelegt ist und ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes, mit einem vom Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan belegtes Projekt für eine Kanalisationsanlage vorliegt.
4. Abschnitt
Kanalgebühren
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 nicht nachkommt; | |||||||||
b) | einer Entscheidung über die Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalisationsanlage (§ 4 Abs. 2) und zur Auflassung eigener Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 4 Abs. 3) nicht nachkommt; | |||||||||
c) | Abwässer von befestigten Flächen ohne Vorliegen einer Anschlußpflicht oder eines Anschlußrechtes in die Kanalisationsanlage einbringt; | |||||||||
d) | der Untersagung der Einbringung von Stoffen (§ 4 Abs. 4) zuwiderhandelt; | |||||||||
e) | den Verboten gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; | |||||||||
f) | den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; | |||||||||
g) | den Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt; | |||||||||
h) | den Anordnungen oder Verpflichtungen gemäß § 10 nicht nachkommt. | |||||||||
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Errichtung, Erweiterung oder Instandhaltung der Kanalisationsanlage zu verwenden.
Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1982, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 (§ 14 Abs. 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 (betreffend § 10 Abs. 1 alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (Paragraph 14, Absatz eins, neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Paragraph 10, Absatz eins, alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.
Artikel IIIMit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen nach § 21 Abs. 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz 2 a, (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.
Artikel IVDie Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs. 1 (§ 7 Abs. 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs. 2 lit. g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs. 2 (§ 7 Abs. 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, (Paragraph 7, Absatz eins, neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1993,, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist Paragraph 6 a, Absatz 2, (Paragraph 7, Absatz 2, neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.
Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1999, wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, umgesetzt.Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, Sitzung 40, umgesetzt.
Artikel VIMit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2002, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) | je Tier |
|
|
Rinder über 2 Jahre | 1,0 |
Jungrinder über 3 Monate bis 2 Jahre | 0,6 |
Kälber bis 3 Monate | 0,15 |
Pferde über 2 Jahre | 0,9 |
Jungpferde über 3 Monate bis 2 Jahre | 0,77 |
Fohlen bis 3 Monate | 0,33 |
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg | 0,43 |
Schweine über 20 kg | 0,17 |
Schafe | 0,14 |
Ziegen | 0,12 |
Legehennen | 0,013 |
Junghennen | 0,006 |
Masthähnchen | 0,004 |
Mastenten und Mastgänse | 0,008 |
Mastputen | 0,011 |
Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
| Einheit |
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017)1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (Paragraph 5, Ziffer 6, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) |
|
| 0,01 |
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2 | 0,002 |
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen, je m2 Fläche der Schlafräume | 0,022 |
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume | 0,004 |
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume und dergleichen) je m2 Fläche dieser Räume | 0,002 |
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche | 0,03 |
| 0,002 |
|
|
6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsfläche |
|
| 0,033 |
| 0,002 |
7. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,035 |
8. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,07 |
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken |
|
9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der |
|
| 0,01 |
| 0,05 |
9.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 lit. b genannten Betrieben, je m29.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 Litera b, genannten Betrieben, je m2 | 0,002 |
9.3 je Fremdenbett wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als | 0,125 |
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle Veranstaltungen verwendet werden | 0,002 |
10. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume | 0,033 |
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand | 3,0 |
12. Ärzte, Dentisten je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich Labors | 0,01 |
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche |
|
| 0,008 |
| 0,002 |
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2 Fläche der Arbeitsräume | 0,02 |
15. Campingplätze je zugelassene Person | 0,04 |
16. Kinos, Theaterbetriebe usw. je Sitzplatz | 0,008 |
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder) entsprechend der vorgesehenen | 0,008 |
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend der vorgesehenen | 0,01 |
19. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt | 0,005 |
20. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume | 0,05 |
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben21. Bei den unter Ziffer 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben |
|
| 0,16 |
| 0,32 |
22. Bei öffentlichen Anlagen für 1 WC bzw. 2 Pißstände | 0,7 |
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in | 0,005 |
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen sind. Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht. Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht. Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen. |
|
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen | |
Kanalisationsbereich | |
Inanspruchnahme fremder Grundstücke | |
Anschlußpflicht | |
Ausnahmen von der Anschlußpflicht | |
Anschlußrecht | |
Ausbringungsverbote | |
Entsorgungsgrundsätze | |
Wartungsbuch | |
Überwachung |
2. Abschnitt: Kanalanschlußbeitrag |
Ermächtigung | |
Abgabengegenstand | |
Ausmaß | |
Beitragssatz | |
Abgabenschuldner | |
Abgabenbescheid | |
Ergänzungsbeitrag | |
Nachtragsbeitrag |
3. Abschnitt: Aufschließungsbeitrag |
Abgabengegenstand | |
Abgabenschuldner | |
Ausmaß | |
Rückzahlung | |
Abgabenbescheid |
4. Abschnitt: Kanalgebühren |
Ermächtigung | |
Höhe |
5. Abschnitt: Schlußbestimmungen |
Eigener Wirkungsbereich | |
Strafbestimmungen | |
Mitwirkung der Bundespolizei | |
Verweisungen |
Anlage I (zu § 7 Abs.1)Anlage römisch eins (zu Paragraph 7, Absatz ,)
Anlage II (zu § 13 Abs.2)Anlage römisch II (zu Paragraph 13, Absatz ,)
Übergangs- und Schlußbestimmungen