§ 1 K-GKG

K-GKG - Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen

 

(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.

 

(2) Die Gemeinden haben Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben:

a)

bis zum 31. Dezember 2000 in geschlossenen Siedlungen mit mehr als 15.000 Einwohnergleichwerten und

b)

bis zum 31. Dezember 2005 in geschlossenen Siedlungen von 2000 bis 15.000 Einwohnergleichwerten.

 

(3) Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 hat die Gemeinde alle Maßnahmen und Handlungen zu setzen, die zur Erreichung der Sicherstellung der Finanzierung der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen erforderlich sind.

 

(4) Sind Kanalisationsanlagen in mehreren geschlossenen Siedlungen zu errichten und zu betreiben, hat die Gemeinde ein Abwasserrahmenkonzept, welches die Reihenfolge der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen bestimmt, zu erstellen. Bei der Erstellung des Abwasserrahmenkonzeptes ist auf die örtlichen Verhältnisse, wasserwirtschaftlich besonders geschützte Gebiete sowie auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf die nach der Art der Bebauung zu erwartenden anfallenden häuslichen Abwässer sowie auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen.

 

(5) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Kanalisationsanlage eines anderen Rechtsträgers, soweit diese der Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer des Gemeindegebietes oder von Teilen davon dient.

 

(6) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer des Gemeindegebietes oder von Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.

In Kraft seit 23.12.1999 bis 31.12.9999
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