§ 6 K-GKG

K-GKG - Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 6

Anschlußrecht

 

Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Kanalisationsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Kanalisationsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschlußpflicht gemäß § 4 Abs 1 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht mit Bescheid auszusprechen.

In Kraft seit 23.12.1999 bis 31.12.9999
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