§ 49 K-NSG 2002 Entschädigung

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Treten unmittelbar infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, von Naturgebilden oder Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen - ausgenommen örtliche Naturdenkmale -, von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen oder durch Anordnungen im Sinne der §§ 18 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 5 und 6 und § 47 Abs. 3 bis 5 für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

1.

infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, von Naturgebilden oder Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen – ausgenommen örtliche Naturdenkmale – sowie von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen oder

2.

durch Anordnungen im Sinne der §§ 18 Abs. 4 und 5 und 19 Abs. 5 und 6 oder

3.

infolge der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne des § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union (§ 24b Abs. 5) oder der Aufnahme von Gebieten in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 24b Abs. 5),

für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, die nicht gemäß § 2a abgegolten wurden, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung. Entsteht durch einen Bescheid gemäß § 24b für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung gemäß Z 1 oder 3 abgegoltene Beeinträchtigung der bisherigen ortsüblichen und zeitgemäßen Wirtschaftsführung, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung.

(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt,

1.

in den Fällen des Abs. 1 erster Satz innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung, der Rechtskraft des Bescheides oder der Übermittlung des Vorschlags an die Europäische Kommission bzw. der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und

2.

in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides

bei der BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung geltend zu machen.

(3) Die BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung hat die Entschädigung nach Anhören eines unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl Nr 71/1954, sinngemäß Anwendung.

(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag als vereinbart. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954, sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 24.02.2010 bis 30.09.2017

(1) Treten unmittelbar infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, von Naturgebilden oder Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen - ausgenommen örtliche Naturdenkmale -, von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen oder durch Anordnungen im Sinne der §§ 18 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 5 und 6 und § 47 Abs. 3 bis 5 für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

1.

infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, von Naturgebilden oder Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen – ausgenommen örtliche Naturdenkmale – sowie von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen oder

2.

durch Anordnungen im Sinne der §§ 18 Abs. 4 und 5 und 19 Abs. 5 und 6 oder

3.

infolge der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne des § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union (§ 24b Abs. 5) oder der Aufnahme von Gebieten in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 24b Abs. 5),

für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, die nicht gemäß § 2a abgegolten wurden, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung. Entsteht durch einen Bescheid gemäß § 24b für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung gemäß Z 1 oder 3 abgegoltene Beeinträchtigung der bisherigen ortsüblichen und zeitgemäßen Wirtschaftsführung, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung.

(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt,

1.

in den Fällen des Abs. 1 erster Satz innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung, der Rechtskraft des Bescheides oder der Übermittlung des Vorschlags an die Europäische Kommission bzw. der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und

2.

in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides

bei der BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung geltend zu machen.

(3) Die BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung hat die Entschädigung nach Anhören eines unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl Nr 71/1954, sinngemäß Anwendung.

(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag als vereinbart. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954, sinngemäß Anwendung.

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