§ 65 K-NSG 2002 Mitwirkung

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 Abs. 1 lit. a, flit. g, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und lit. k, 8§§ 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 15 Abs. 1 erster Satz, 43 Abs. 21 sowie der aufgrund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten Organe haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Wahrnehmung der Rechte nach § 60 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Zollorgane haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die nach den §§ 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(4) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.09.2017

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 Abs. 1 lit. a, flit. g, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und lit. k, 8§§ 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 15 Abs. 1 erster Satz, 43 Abs. 21 sowie der aufgrund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten Organe haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Wahrnehmung der Rechte nach § 60 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Zollorgane haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die nach den §§ 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(4) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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