§ 58 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,

c)

allfällige Feststellungen gemäß § 54 Abs. 1,

d)

die Feststellungen gemäß § 54 Abs. 2 lit. a bis e,

e)

die Zahl der gemäß § 55a Abs. 2 zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind,

f)

die Zahl der gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

g)

die Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach § 55b Abs. 1 in das Behältnis gelegt wurden,

h)

die Zahl der im § 55b Abs. 2 erster Satz angeführten Briefumschläge,

i)

die Zahl der gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

j)

die Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach § 55b Abs. 2 dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,

k)

die Feststellungen gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz,

l)

die Zusammenfassung der gemäß lit. d und k zu beurkundenden Feststellungen (§ 55c Abs. 1),

m)

die Ermittlungsergebnisse gemäß § 55c Abs. 2,

n)

die Berechnung der Wahlzahl (§ 56 Abs. 1),

o)

die Berechnung der Mandatsverteilung (§ 56 Abs. 2),

p)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

q)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

r)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

s)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (§ 53 Abs. 2),

b)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden (§ 55b Abs. 1 letzter Satz),

c)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

d)

die Briefumschläge, die gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

e)

die Stimmzettel gemäß § 55b Abs. 2.

(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(5) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachenund mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):

a)

die Feststellungen nach § 55c Abs. 1 lit. a bis d,

b)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

c)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

d)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(8) Die Kundmachung anIn der Amtstafel gemäßVeröffentlichung nach Abs. 7 hat eine Woche zu dauern. In der Kundmachung ist der Tag anzugeben, an dem sie andes Beginns der Amtstafel angeschlagen wurdeVeröffentlichung im Internet anzugeben.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 03.04.2019 bis 30.06.2022
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,

c)

allfällige Feststellungen gemäß § 54 Abs. 1,

d)

die Feststellungen gemäß § 54 Abs. 2 lit. a bis e,

e)

die Zahl der gemäß § 55a Abs. 2 zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind,

f)

die Zahl der gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

g)

die Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach § 55b Abs. 1 in das Behältnis gelegt wurden,

h)

die Zahl der im § 55b Abs. 2 erster Satz angeführten Briefumschläge,

i)

die Zahl der gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

j)

die Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach § 55b Abs. 2 dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,

k)

die Feststellungen gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz,

l)

die Zusammenfassung der gemäß lit. d und k zu beurkundenden Feststellungen (§ 55c Abs. 1),

m)

die Ermittlungsergebnisse gemäß § 55c Abs. 2,

n)

die Berechnung der Wahlzahl (§ 56 Abs. 1),

o)

die Berechnung der Mandatsverteilung (§ 56 Abs. 2),

p)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

q)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

r)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

s)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (§ 53 Abs. 2),

b)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden (§ 55b Abs. 1 letzter Satz),

c)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

d)

die Briefumschläge, die gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

e)

die Stimmzettel gemäß § 55b Abs. 2.

(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(5) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachenund mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):

a)

die Feststellungen nach § 55c Abs. 1 lit. a bis d,

b)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

c)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

d)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(8) Die Kundmachung anIn der Amtstafel gemäßVeröffentlichung nach Abs. 7 hat eine Woche zu dauern. In der Kundmachung ist der Tag anzugeben, an dem sie andes Beginns der Amtstafel angeschlagen wurdeVeröffentlichung im Internet anzugeben.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022

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