§ 14 Oö. AWG 2009

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Bezirksabfallverband in seinem Verbandsbereich und die Stadt mit eigenem Statut in ihrem Verwaltungsbereich haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19)

1.

Haushalte, Betriebe, Anstalten und sonstige Arbeitsstellen in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallverwertung soweit zu informieren und zu beraten, als dies der Unterstützung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut dient, sowie die Mitarbeit der Bevölkerung im vertretbaren Ausmaß zu ermöglichen,

2.

die für eine geordnete Sammlung von Altstoffen in den Gemeinden bzw. der Stadt mit eigenem Statut erforderliche Organisation (z. B. Sammeleinrichtungen) einzurichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte einrichten, betreiben oder erhalten zu lassen, sofern die Sammlung nicht bereits durch bundesrechtlich eingerichtete Sammel- und Verwertungssysteme erfolgt,

3.

die für eine nach Maßgabe des Landes-Abfallwirtschaftsplans und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms geordnete Behandlung erforderliche Anzahl von Behandlungsanlagen für Hausabfälle, sperrige Abfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und sonstige Abfälle zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen,

4.

die für eine nach Maßgabe des Landes-Abfallwirtschaftsplans und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms geordnete Behandlung erforderliche Anzahl von Behandlungsanlagen für biogene Abfälle zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen,

5.

für eine geordnete Behandlung der anfallenden Abfälle zu sorgen, wobei gilt:

a)

Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die gemäß § 5 Abs. 5 von der Gemeinde erfasst werden, sind jedenfalls vom Bezirksabfallverband bzw. der Stadt mit eigenem Statut oder durch von diesem beauftragte Dritte zu behandeln; dasselbe gilt auch für die gemäß § 11 gelagerten bzw. abgelagerten Abfälle sowie für gesetzwidrig abgelagerte sonstige Abfälle,

b)

die im Gewahrsam des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut befindlichen Altstoffe sind jedenfalls einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuzuführen,

6.

regionale Abfallwirtschaftsprogramme zu erlassen (§ 20),

7.

die bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben übernommenen Mengen von Abfällen, differenziert nach Abfallart, Herkunft, Behandlungsart und Verbleib, aufzuzeichnen, diese Daten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. März des Folgejahres im Wege des Landesabfallverbands der Landesregierung zu melden,

8.

die gemäß § 5 Abs. 8 an ihn gemeldeten bzw. von ihr erhobenen Abfallmengendaten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. April des Folgejahres der Landesregierung zu melden,

9.

Personen, die ein Abbruchvorhaben veranlassen (§ 21 Abs. 2), unverzüglich nach der Meldung der Gemeinde (§ 21 Abs. 1) über die Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Behandlung der angefallenen Baurestmassen zu informieren,

10.

die gemäß § 21 Abs. 2 an ihn bzw. sie gemeldeten Abfallmengendaten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. April des Folgejahres der Landesregierung zu melden,

11.

die Aufgaben zu besorgen, die ihm von einzelnen Gemeinden gemäß § 5 Abs. 7 übertragen werden,

12.

Aktivitäten zur Abfallvermeidung zu setzen.;

13.

im Fall einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz) ihre öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren entsprechend dem Konzept gemäß § 17 Abs. 2 zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(2) Der Bezirksabfallverband kann nach Beschluss in der Verbandsversammlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden in seinem Verbandsbereich

1.

die gemeindeübergreifende Sammlung von Hausabfällen, biogenen Abfällen, sperrigen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen organisieren,

2.

die bezirksübergreifende Sammlung von Hausabfällen, biogenen Abfällen, sperrigen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen organisieren, wenn die betroffenen Verbände gleichartige Beschlüsse fassen,

3.

die gemeinsame Kalkulation für eine bezirksweise einheitliche Abfallgebühr erstellen,

4.

bei Bedarf Umladestationen errichten, betreiben und erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben und erhalten lassen.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bewältigung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands mitzuwirken.

(4) Die Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut die für die Erfüllung ihrer Meldepflichten und die Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftsprogramme benötigten Daten bekannt zu geben.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.08.2009 bis 17.08.2021

(1) Der Bezirksabfallverband in seinem Verbandsbereich und die Stadt mit eigenem Statut in ihrem Verwaltungsbereich haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19)

1.

Haushalte, Betriebe, Anstalten und sonstige Arbeitsstellen in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallverwertung soweit zu informieren und zu beraten, als dies der Unterstützung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut dient, sowie die Mitarbeit der Bevölkerung im vertretbaren Ausmaß zu ermöglichen,

2.

die für eine geordnete Sammlung von Altstoffen in den Gemeinden bzw. der Stadt mit eigenem Statut erforderliche Organisation (z. B. Sammeleinrichtungen) einzurichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte einrichten, betreiben oder erhalten zu lassen, sofern die Sammlung nicht bereits durch bundesrechtlich eingerichtete Sammel- und Verwertungssysteme erfolgt,

3.

die für eine nach Maßgabe des Landes-Abfallwirtschaftsplans und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms geordnete Behandlung erforderliche Anzahl von Behandlungsanlagen für Hausabfälle, sperrige Abfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und sonstige Abfälle zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen,

4.

die für eine nach Maßgabe des Landes-Abfallwirtschaftsplans und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms geordnete Behandlung erforderliche Anzahl von Behandlungsanlagen für biogene Abfälle zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen,

5.

für eine geordnete Behandlung der anfallenden Abfälle zu sorgen, wobei gilt:

a)

Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die gemäß § 5 Abs. 5 von der Gemeinde erfasst werden, sind jedenfalls vom Bezirksabfallverband bzw. der Stadt mit eigenem Statut oder durch von diesem beauftragte Dritte zu behandeln; dasselbe gilt auch für die gemäß § 11 gelagerten bzw. abgelagerten Abfälle sowie für gesetzwidrig abgelagerte sonstige Abfälle,

b)

die im Gewahrsam des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut befindlichen Altstoffe sind jedenfalls einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuzuführen,

6.

regionale Abfallwirtschaftsprogramme zu erlassen (§ 20),

7.

die bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben übernommenen Mengen von Abfällen, differenziert nach Abfallart, Herkunft, Behandlungsart und Verbleib, aufzuzeichnen, diese Daten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. März des Folgejahres im Wege des Landesabfallverbands der Landesregierung zu melden,

8.

die gemäß § 5 Abs. 8 an ihn gemeldeten bzw. von ihr erhobenen Abfallmengendaten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. April des Folgejahres der Landesregierung zu melden,

9.

Personen, die ein Abbruchvorhaben veranlassen (§ 21 Abs. 2), unverzüglich nach der Meldung der Gemeinde (§ 21 Abs. 1) über die Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Behandlung der angefallenen Baurestmassen zu informieren,

10.

die gemäß § 21 Abs. 2 an ihn bzw. sie gemeldeten Abfallmengendaten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. April des Folgejahres der Landesregierung zu melden,

11.

die Aufgaben zu besorgen, die ihm von einzelnen Gemeinden gemäß § 5 Abs. 7 übertragen werden,

12.

Aktivitäten zur Abfallvermeidung zu setzen.;

13.

im Fall einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz) ihre öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren entsprechend dem Konzept gemäß § 17 Abs. 2 zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(2) Der Bezirksabfallverband kann nach Beschluss in der Verbandsversammlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden in seinem Verbandsbereich

1.

die gemeindeübergreifende Sammlung von Hausabfällen, biogenen Abfällen, sperrigen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen organisieren,

2.

die bezirksübergreifende Sammlung von Hausabfällen, biogenen Abfällen, sperrigen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen organisieren, wenn die betroffenen Verbände gleichartige Beschlüsse fassen,

3.

die gemeinsame Kalkulation für eine bezirksweise einheitliche Abfallgebühr erstellen,

4.

bei Bedarf Umladestationen errichten, betreiben und erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben und erhalten lassen.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bewältigung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands mitzuwirken.

(4) Die Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut die für die Erfüllung ihrer Meldepflichten und die Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftsprogramme benötigten Daten bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten