§ 5 Oö. AWG 2009

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Sammlung und die Beförderung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 1 und auf der Grundlage der Abfallordnung (§ 6) zu erfolgen.

(2) Die Sammlung der Hausabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt oder eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen. Der Abholbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet, soweit nicht in der Abfallordnung Ausnahmen festgelegt sind.

(3) Die Sammlung der Biotonnenabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, zwei Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. Der Abholbereich umfasst jedenfalls das dicht besiedelte Gemeindegebiet und wird in der Abfallordnung festgelegt. Wenn regelmäßig geeignete biologische Substanzen oder andere geeignete technische Maßnahmen, die den Fäulnisprozess in den Biotonnen wirksam verlangsamen, verwendet werden, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens vier Wochen. Eine Abholung der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

(4) Die Sammlung der Grünabfälle und der außerhalb des dicht besiedelten Gemeindegebiets anfallenden Biotonnenabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; andernfalls hat sie Sammelstellen zu errichten oder die Übernahme dieser Abfälle bei der Behandlungsanlage zu ermöglichen. Betreffend die Abfuhrintervalle ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Eine Abholung der Grünabfälle und der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

(5) Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; eine Abholung ist in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durchzuführen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen.

(6) Die Sammlung der sperrigen Abfälle hat durch die Gemeinde zu erfolgen. Diese Verpflichtung kann dadurch erfüllt werden, dass in der Gemeinde oder in Nachbargemeinden regelmäßige Abgabemöglichkeiten für sperrige Abfälle bestehen und sperrige Abfälle von der Gemeinde zusätzlich gegen vorherige Anmeldung abgeholt werden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(7) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der im Abs. 2 bis 6 angeführten Aufgaben Dritter (Bezirksabfallverband, andere Gemeinden, Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 oder Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002) bedienen und schriftlich vereinbaren, dass diese die ihr obliegenden Sammlungsverpflichtungen gänzlich oder zum Teil übernehmen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(8) Die Gemeinde hat jährlich die Mengen der von ihr oder in ihrem Auftrag gesammelten Abfälle, getrennt nach Abfallarten, an den Bezirksabfallverband zu melden. Diese Meldungen sind jeweils bis 15. März für das Vorjahr zu erstatten.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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