§ 17 Oö. AWG 2009

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Landesabfallverband hat die landesweite Koordinierung der überregionalen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft durchzuführen. Er hat dazu insbesondere folgende Aufgaben:

1.

umfassende Information der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

2.

gemeinsame Vertretung der Interessen der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

3.

überregionale und landesweite Öffentlichkeitsarbeit,

4.

Koordinierung von Förderungsanträgen der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

5.

Koordinierung und Abstimmung der regionalen Abfallwirtschaftsprogramme aufeinander,

6.

Mitarbeit bei der Erstellung des Landes-Abfallwirtschaftsplans,

7.

Koordinierung und Lenkung der Personalentwicklungsmaßnahmen der Bezirksabfallverbände,

8.

Aus- und Weiterbildung des Personals der Bezirksabfallverbände,

9.

Implementierung und Weiterentwicklung eines einheitlichen Kostenrechnungsmodells der Bezirksabfallverbände,

10.

Koordinierung von Projekten der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

11.

Besorgung aller Aufgaben, die ihm von einzelnen Bezirksabfallverbänden und Städten mit eigenem Statut übertragen wurden.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(2) Der Landesabfallverband hat für den Fall einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Katastrophenschutzgesetz) im Einvernehmen mit den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut ein Konzept für die geordnete Sammlung von Abfällen in den von den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten betriebenen, öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu erstellen. Das Konzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Konzept gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Das Konzept ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) zu regeln, für welche Arten von Katastrophen ein Konzept zu erstellen ist. Dabei kann sie auch die inhaltlichen Erfordernisse für dieses Konzept festlegen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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