§ 25 Oö. AWG 2009

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wer

1.

entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, ohne vorheriger Anzeige an die Landesregierung in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt,

2.

entgegen einem Bescheid gemäß § 23 Abs. 5 bei der Beseitigung Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,

3.

trotz Untersagung gemäß § 23 Abs. 4 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Wer

1.

sperrige Abfälle sammelt, obwohl er keine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 mit der Gemeinde abgeschlossen hat,

2. a)

entgegen § 9 Abs. 1 Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in geeigneten Abfallbehältern lagert oder ablagert,

b)

entgegen § 9 Abs. 2

-

Hausabfälle, Biotonnenabfälle und/oder Grünabfälle nicht an den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen für die Sammlung bereitstellt,

-

Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht an den dafür vorgesehenen Orten für die Sammlung bereitstellt,

-

Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht zu den in der Abfallordnung vorgesehenen Orten, Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen abführt,

-

haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, nicht entsprechend entsorgen lässt;

3.

entgegen einer behördlichen Untersagung gemäß § 9 Abs. 3 die Eigenkompostierung durchführt;

4.

Altstoffe entgegen § 9 Abs. 4 nicht in dafür vorgesehene Sammeleinrichtungen einbringt oder nicht direkt einer zulässigen Verwertung zuführt,

5.

Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle oder haushaltsähnliche Gewerbeabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z 1 in Abfallbehälter einbringt, die für die Sammlung von Altstoffen bestimmt sind,

6.

Hausabfälle oder Biotonnenabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z 2 in fremde Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter einbringt,

7.

Sammeleinrichtungen entgegen § 9 Abs. 7 letzter Satz über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt,

8.

als Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerin die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf seiner oder ihrer Liegenschaft angefallen sind, entgegen § 9 Abs. 8 nicht duldet,

9.

nicht vor Ort angefallene Abfälle in die gemäß § 11 aufgestellten Abfallbehälter einbringt,

10.

entgegen § 22 Abs. 2 die gemäß § 22 Abs. 1 vorgesehenen Handlungen nicht duldet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8.500 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 90/2013, 86/2021)

(3) Wer

1.

entgegen § 7 Abs. 1 für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen, Grünabfällen oder haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ungeeignete Abfallbehälter verwendet,

2.

entgegen § 7 Abs. 2 Abfallbehälter den Abfallbesitzern und Abfallbesitzerinnen nicht zur Verfügung stellt,

3.

entgegen einem nach § 7 Abs. 4 erlassenen Bescheid Abfallbehälter an einem anderen Ort als dem vorgeschriebenen aufstellt,

4.

entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle in Abfallbehälter einstampft, Abfallbehälter beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausleert oder umleert,

5.

entgegen § 11 die Aufstellung der Abfallbehälter oder die Sammlung der Abfälle nicht duldet,

6.

entgegen § 21 Abs. 2 die Mengen oder den Verbleib des angefallenen Abbruchmaterials nicht unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens dem Bezirksabfallverband meldet,

7.

entgegen § 22 Abs. 3 keine Auskunft erteilt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 86/2021)

(3a) Wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter

1.

entgegen § 4a Abs. 1 Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen, Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,

2.

entgegen § 4a Abs. 4 kein Abfallkonzept für Veranstaltungen erstellt oder rechtzeitig vorlegt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(4) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbands (§ 14 Abs. 1 Z 1) oder für die Einrichtung, den Betrieb oder die Erhaltung der für die geordnete Sammlung von Altstoffen erforderlichen Organisation (§ 14 Abs. 1 Z 2) zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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