§ 18 Oö. AWG 2009

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden werden berechtigt und - mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut - verpflichtet, von den Eigentümern oder Eigentümerinnen jener Liegenschaften, auf denen Siedlungsabfälle anfallen und die im Gemeindegebiet liegen, eine Abfallgebühr einzuheben. Die Abfallgebühr setzt sich zusammen aus

1.

dem Abfallsammlungsbeitrag (Abs. 2),

2.

dem Abfallwirtschaftsbeitrag (Abs. 3) und

3.

dem Abfallbehandlungsbeitrag (Abs. 4).

(2) Der Abfallsammlungsbeitrag ist ein Beitrag zu den Kosten, die der Gemeinde durch die Erfüllung der ihr durch dieses Landesgesetz zukommenden Aufgaben entstehen. Diese Aufgaben sind:

1.

Sammlung der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),

2.

Sammlung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3 und 4),

3.

Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),

4.

Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5),

5.

Sammlung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),

6.

Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Einrichtungen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),

7.

sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen, wie z. B. Abfallsammlung auf öffentlichen Plätzen, Bereitstellung der Abfallbehälter.

(3) Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zum Aufwand des Bezirksabfallverbands und des Landesabfallverbands (wie Verwaltungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Altstoffsammlung u. dgl.) zu leisten hat. Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist vom Landesabfallverband und vom Bezirksabfallverband nach einem Schlüssel, der auf die Einwohner und auf jene Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen, die gemäß § 5 Abs. 5 in den Abholbereich einbezogen sind, Bezug nimmt, zu berechnen und vom Bezirksabfallverband den Gemeinden so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.

(4) Der Abfallbehandlungsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zur Deckung der dem Bezirksabfallverband entstehenden Kosten der Abfallbehandlung (§ 14 Abs. 1 Z 5) zu leisten hat. Der Abfallbehandlungsbeitrag ist vor allem nach der Menge (Volumen bzw. Gewicht der Abfälle) der in den einzelnen Gemeinden anfallenden und zu behandelnden Abfälle so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.

(5) Der Aufwand, der dem Bezirksabfallverband aus der Übertragung bestimmter Aufgaben durch einzelne Gemeinden (§ 5 Abs. 7) entsteht, ist von den betreffenden Gemeinden selbst zu tragen und hat nicht in den Abfallwirtschaftsbeitrag oder in den Abfallbehandlungsbeitrag einzufließen.

(6) Bei der Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags (Abs. 2) sind die Kosten für folgende Leistungen in einem Pauschalbetrag zu erfassen:

1.

Abholung der Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),

2.

Abholung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3),

3.

Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),

4.

mindestens einmalige jährlicheregelmäßige Abholung oder regelmäßige Entgegennahme der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),

5.

Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),

6.

sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen (Abs. 2 Z 7).

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(7) Wenn einzelne Leistungen (Abs. 6) von der Gemeinde zulässigerweise nicht angeboten oder im ausgewiesenen erweiterten Sonderbereich nicht erbracht werden, so kann dies durch Abschläge vom Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Für die Abholung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6) gegen vorherige Anmeldung können Zuschläge zum Pauschalbetrag vorgeschrieben werden.

(8) Zur Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags für die Abholung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5) ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 6 anzuwenden. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Gemeinden haben die Abfallgebühr in der AbfallgebührenverordnungAbfallgebührenordnung gemäß § 15 § 17 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 103/2007BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 29/2021 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2021, festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, LGBl.Nr. 32/201186/2021)

(10) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallgebühr beginnt mit Anfang des Monats nach Inkrafttreten der Abfallordnung, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.04.2011 bis 17.08.2021

(1) Die Gemeinden werden berechtigt und - mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut - verpflichtet, von den Eigentümern oder Eigentümerinnen jener Liegenschaften, auf denen Siedlungsabfälle anfallen und die im Gemeindegebiet liegen, eine Abfallgebühr einzuheben. Die Abfallgebühr setzt sich zusammen aus

1.

dem Abfallsammlungsbeitrag (Abs. 2),

2.

dem Abfallwirtschaftsbeitrag (Abs. 3) und

3.

dem Abfallbehandlungsbeitrag (Abs. 4).

(2) Der Abfallsammlungsbeitrag ist ein Beitrag zu den Kosten, die der Gemeinde durch die Erfüllung der ihr durch dieses Landesgesetz zukommenden Aufgaben entstehen. Diese Aufgaben sind:

1.

Sammlung der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),

2.

Sammlung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3 und 4),

3.

Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),

4.

Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5),

5.

Sammlung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),

6.

Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Einrichtungen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),

7.

sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen, wie z. B. Abfallsammlung auf öffentlichen Plätzen, Bereitstellung der Abfallbehälter.

(3) Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zum Aufwand des Bezirksabfallverbands und des Landesabfallverbands (wie Verwaltungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Altstoffsammlung u. dgl.) zu leisten hat. Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist vom Landesabfallverband und vom Bezirksabfallverband nach einem Schlüssel, der auf die Einwohner und auf jene Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen, die gemäß § 5 Abs. 5 in den Abholbereich einbezogen sind, Bezug nimmt, zu berechnen und vom Bezirksabfallverband den Gemeinden so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.

(4) Der Abfallbehandlungsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zur Deckung der dem Bezirksabfallverband entstehenden Kosten der Abfallbehandlung (§ 14 Abs. 1 Z 5) zu leisten hat. Der Abfallbehandlungsbeitrag ist vor allem nach der Menge (Volumen bzw. Gewicht der Abfälle) der in den einzelnen Gemeinden anfallenden und zu behandelnden Abfälle so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.

(5) Der Aufwand, der dem Bezirksabfallverband aus der Übertragung bestimmter Aufgaben durch einzelne Gemeinden (§ 5 Abs. 7) entsteht, ist von den betreffenden Gemeinden selbst zu tragen und hat nicht in den Abfallwirtschaftsbeitrag oder in den Abfallbehandlungsbeitrag einzufließen.

(6) Bei der Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags (Abs. 2) sind die Kosten für folgende Leistungen in einem Pauschalbetrag zu erfassen:

1.

Abholung der Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),

2.

Abholung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3),

3.

Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),

4.

mindestens einmalige jährlicheregelmäßige Abholung oder regelmäßige Entgegennahme der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),

5.

Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),

6.

sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen (Abs. 2 Z 7).

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(7) Wenn einzelne Leistungen (Abs. 6) von der Gemeinde zulässigerweise nicht angeboten oder im ausgewiesenen erweiterten Sonderbereich nicht erbracht werden, so kann dies durch Abschläge vom Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Für die Abholung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6) gegen vorherige Anmeldung können Zuschläge zum Pauschalbetrag vorgeschrieben werden.

(8) Zur Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags für die Abholung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5) ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 6 anzuwenden. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Gemeinden haben die Abfallgebühr in der AbfallgebührenverordnungAbfallgebührenordnung gemäß § 15 § 17 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 103/2007BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 29/2021 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2021, festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, LGBl.Nr. 32/201186/2021)

(10) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallgebühr beginnt mit Anfang des Monats nach Inkrafttreten der Abfallordnung, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet.

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