§ 14 K-OG Ausschreibung

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Vor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige VerwaltungsbeamtePersonen - jedenfalls auch in der Wiener Zeitung auszuschreiben.

(3) Die Funktion des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung ist beschränkt auf Landesbeamte und Personen, die die Voraussetzungen für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land erfüllen, auszuschreiben.(entfällt)

(4) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (§§ 4 und 4a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994; § 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Abs. 2 und 3 um die Leitungsfunktion bewerben kann;

b)

eine Beschreibung der Leitungsfunktion und einen Hinweis auf den Inhalt des § 16 Abs. 2a;

c)

das Anforderungsprofil (Abs. 7);

d)

die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und c beizubringenden Unterlagen;

e)

den Hinweis, daß die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Begutachtung im Objektivierungsverfahren (§ 15) bildet;

f)

einen Hinweis auf den Inhalt des Abs. 6.

(5) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.

(6) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 4 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§ 15) nicht einzubeziehen.

(7) Das Anforderungsprofil (Abs. 4 lit. c) hat jedenfalls zu enthalten:

a)

allgemeine Anforderungen an die Verwendung in Leitungsfunktionen in der Landesverwaltung in fachlicher und persönlicher Hinsicht, insbesondere die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung und -motivation, Organisationsvermögen, Koordinations- und Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewußtsein, Entscheidungsfreudigkeit sowie sicheres und repräsentatives Auftreten;

b)

besondere Anforderungen an die Verwendung in der zu besetzenden Leitungsfunktion in fachlicher und persönlicher Hinsicht, wie spezielle theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrungen oder besondere Fähigkeiten.

Stand vor dem 14.06.2019

In Kraft vom 01.12.2018 bis 14.06.2019

(1) Vor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige VerwaltungsbeamtePersonen - jedenfalls auch in der Wiener Zeitung auszuschreiben.

(3) Die Funktion des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung ist beschränkt auf Landesbeamte und Personen, die die Voraussetzungen für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land erfüllen, auszuschreiben.(entfällt)

(4) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (§§ 4 und 4a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994; § 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Abs. 2 und 3 um die Leitungsfunktion bewerben kann;

b)

eine Beschreibung der Leitungsfunktion und einen Hinweis auf den Inhalt des § 16 Abs. 2a;

c)

das Anforderungsprofil (Abs. 7);

d)

die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und c beizubringenden Unterlagen;

e)

den Hinweis, daß die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Begutachtung im Objektivierungsverfahren (§ 15) bildet;

f)

einen Hinweis auf den Inhalt des Abs. 6.

(5) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.

(6) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 4 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§ 15) nicht einzubeziehen.

(7) Das Anforderungsprofil (Abs. 4 lit. c) hat jedenfalls zu enthalten:

a)

allgemeine Anforderungen an die Verwendung in Leitungsfunktionen in der Landesverwaltung in fachlicher und persönlicher Hinsicht, insbesondere die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung und -motivation, Organisationsvermögen, Koordinations- und Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewußtsein, Entscheidungsfreudigkeit sowie sicheres und repräsentatives Auftreten;

b)

besondere Anforderungen an die Verwendung in der zu besetzenden Leitungsfunktion in fachlicher und persönlicher Hinsicht, wie spezielle theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrungen oder besondere Fähigkeiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten