§ 18 Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 18

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bezw.

einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligungvon Anerkennungen und Bewilligungen

(1) Anerkennungen gemäßund Bewilligungen nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß5, § 6 Abs. 1§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 84 und § 17 Abs. 1 sind von der LandesregierungBehörde zurückzunehmen, wenn

1.

das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder

2.

eine Voraussetzung für die Anerkennung oder Bewilligung weggefallen ist oder

a)3.

das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder wenn eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Anerkennung oder Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt, oder wenn

b)4.

der Landeshauptmannsonstige schwere Mängel, die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (II. Teil des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurortegeeignet sind, BGBl. Nr. 272/1958die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 731/1995) beantragttrotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

(2) Anerkennungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 8 und § 17 Abs. 1 können von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997LGBl. Nr. 105/2003)

(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung bezw. einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003

§ 18

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bezw.

einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligungvon Anerkennungen und Bewilligungen

(1) Anerkennungen gemäßund Bewilligungen nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß5, § 6 Abs. 1§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 84 und § 17 Abs. 1 sind von der LandesregierungBehörde zurückzunehmen, wenn

1.

das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder

2.

eine Voraussetzung für die Anerkennung oder Bewilligung weggefallen ist oder

a)3.

das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder wenn eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Anerkennung oder Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt, oder wenn

b)4.

der Landeshauptmannsonstige schwere Mängel, die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (II. Teil des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurortegeeignet sind, BGBl. Nr. 272/1958die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 731/1995) beantragttrotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

(2) Anerkennungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 8 und § 17 Abs. 1 können von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997LGBl. Nr. 105/2003)

(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung bezw. einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten