§ 7 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

2.

für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%

der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(2) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2§ 5 , 3 und 5 nicht übersteigen und

2.

40% des ruhegenußfähigen Monatsbezugesder Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996, 94/1999)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.12.2002

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

2.

für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%

der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(2) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2§ 5 , 3 und 5 nicht übersteigen und

2.

40% des ruhegenußfähigen Monatsbezugesder Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996, 94/1999)

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