Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG (K-CPG) Fundstelle

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG
StF: LGBl Nr 143/1970 (WV)

Änderung

LGBl Nr 16/1997

LGBl Nr 35/1999

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 77/2011

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 85/2013

1. Abschnitt (Allgemeines)

§ 1 Errichtung

§ 2 Lage

§ 3 Beschaffenheit

§ 4 Sanitäre Einrichtungen

§ 5 Sonstige Einrichtungen

 

2. Abschnitt (Bewilligung zur Errichtung)

§ 6 Ansuchen

§ 7 Mündliche Verhandlung

§ 8 Voraussetzungen für die Bewilligung

§ 9 Inhalt der Bewilligung

§ 10 Gültigkeitsdauer der Bewilligung

 

3. Abschnitt (Fertigstellung)

§ 11 Fertigstellungsanzeige

 

4. Abschnitt (Betrieb und Überprüfung)

§ 12 Vorschriften für die Inhaber von Campingplätzen

§ 13 Platzordnung

§ 14 Überprüfung

 

5. Abschnitt (Strafbestimmungen)

§ 15

§ 16 Eigener Wirkungsbereich

§ 17 Mitwirkung der Bundespolizei

 

ANM zu § 9: Bei den am 15. Jänner 1970 bestehenden Campingplätzen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Prüfungsergebnisses die Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, mit Bescheid zu bezeichnen (Art. III Z 2 der Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 143/1970).

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 77/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nach § 11, in der Fassung vor Artikel I, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung noch nicht durchgeführt wurde, sind einzustellen. Das Ansuchen gilt als Anzeige gemäß Art. I Z 9 (betreffend § 11 Abs. 2). Im Übrigen ist Art. I Z 9 anzuwenden.

(3) Verfahren im Sinne des Abs. 2, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchgeführt wurde, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, umgesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG
StF: LGBl Nr 143/1970 (WV)

Änderung

LGBl Nr 16/1997

LGBl Nr 35/1999

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 77/2011

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 85/2013

1. Abschnitt (Allgemeines)

§ 1 Errichtung

§ 2 Lage

§ 3 Beschaffenheit

§ 4 Sanitäre Einrichtungen

§ 5 Sonstige Einrichtungen

 

2. Abschnitt (Bewilligung zur Errichtung)

§ 6 Ansuchen

§ 7 Mündliche Verhandlung

§ 8 Voraussetzungen für die Bewilligung

§ 9 Inhalt der Bewilligung

§ 10 Gültigkeitsdauer der Bewilligung

 

3. Abschnitt (Fertigstellung)

§ 11 Fertigstellungsanzeige

 

4. Abschnitt (Betrieb und Überprüfung)

§ 12 Vorschriften für die Inhaber von Campingplätzen

§ 13 Platzordnung

§ 14 Überprüfung

 

5. Abschnitt (Strafbestimmungen)

§ 15

§ 16 Eigener Wirkungsbereich

§ 17 Mitwirkung der Bundespolizei

 

ANM zu § 9: Bei den am 15. Jänner 1970 bestehenden Campingplätzen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Prüfungsergebnisses die Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, mit Bescheid zu bezeichnen (Art. III Z 2 der Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 143/1970).

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 77/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nach § 11, in der Fassung vor Artikel I, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung noch nicht durchgeführt wurde, sind einzustellen. Das Ansuchen gilt als Anzeige gemäß Art. I Z 9 (betreffend § 11 Abs. 2). Im Übrigen ist Art. I Z 9 anzuwenden.

(3) Verfahren im Sinne des Abs. 2, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchgeführt wurde, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, umgesetzt.

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