§ 15 K-CPG

K-CPG - Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wer

a)

einen Campingplatz ohne Bewilligung gemäß § 1 errichtet oder einen Abstellplatz gemäß § 1 Abs. 5 vor Anzeige in Betrieb nimmt,

b)

Campinggäste über die zulässige Höchstzahl (§ 9 Abs. 1 lit. a) aufnimmt,

c)

als Verantwortlicher auf Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplatz geeignet sind (§ 9 Abs. 2), das Aufstellen von mobilen Unterkünften oder Mobilheimen zulässt,

d)

die Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes entgegen § 11 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

e)

als Verantwortlicher den Vorschriften der §§ 12 und 13 zuwiderhandelt,

f)

eine Überprüfung gemäß §§ 11 Abs. 3 oder 14 Abs. 1 behindert, oder

g)

auf dem Gelände des Campingplatzes, außer in den dafür besonders ausgestatteten Anlagen, offenes Holzfeuer unterhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.500 Euro zu bestrafen.

(2) Ohne Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 betriebene Campingplätze oder ohne Anzeige gemäß § 1 Abs. 5 betriebene Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren. Der Campingplatz ist ferner bis zur Behebung der Anstände zu sperren, wenn der Inhaber der Bewilligung oder der Verantwortliche dreimal wegen Übertretung des § 12 Abs. 3 bestraft wurde.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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