Gesamte Rechtsvorschrift K-CPG

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

K-CPG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.06.2021
Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG
StF: LGBl Nr 143/1970 (WV)

§ 1 K-CPG


(1) Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.

(2) Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und dergleichen samt Zubehör sowie in Mobilheimen und andere mobile Anlagen im Rahmen des Tourismus bestimmt.

(3) Ein Mobilheim im Sinne des Abs. 2 ist ein freistehendes im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör.

(4) Als Zubehör im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für die Wetterfestmachung, Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden und dergleichen sowie die punktuelle Verankerung oder Fundamentierung des Zubehörs oder des Mobilheims.

(5) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind der Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Inbetriebnahme anzuzeigen.

(6) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind für das Abstellen motorisierter mobiler Unterkünfte zum in der Regel kurzfristigen Aufenthalt und Nächtigen von mehr als zehn Personen bestimmte Abstellflächen, die sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, wenn neben der Stellfläche auch andere infrastrukturelle Leistungen zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 K-CPG Lage


(1) Der Campingplatz muß so gelegen sein, daß die körperliche Sicherheit der Campinggäste und ihr Eigentum, insbesondere durch Überschwemmungen, Vermurungen, Felsstürze, Windwurf und Starkstromleitungen, nicht gefährdet sind, daß ferner durch den Campingbetrieb das Landschaftsbild nicht verunstaltet und die Erholung jener Fremden, die den Campingplatz nicht benützen, nicht beeinträchtigt und die Nachbarschaft nicht belästigt wird.

(2) Für Campingplätze an Seen muß eine ausreichende Badegelegenheit gewährleistet sein.

§ 3 K-CPG Beschaffenheit


Das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges gelegen sein und darf keinen hohen Grundwasserstand haben.

§ 4 K-CPG Sanitäre Einrichtungen


(1) Auf dem Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden sein.

(2) Es muß Vorsorge dafür getroffen sein, daß zweckentsprechende Waschanlagen für die Campinggäste, getrennt nach Geschlechtern, vorhanden sind.

(3) Am Campingplatz sind verschließbare Abfallbehälter in ausreichender Anzahl so aufzustellen, daß sie ohne Störung der Campinggäste entleert werden können.

(4) Der Campingplatz muß mit einer entsprechenden Anzahl baulich und hygienisch einwandfreier Klosettanlagen versehen sein.

(5) Die einwandfreie Beseitigung der Abwässer muß gewährleistet sein.

§ 5 K-CPG Sonstige Einrichtungen


(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen.

(2) Die für die Aufstellung von mobilen Unterkünften und Mobilheimen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzung von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen und dergleichen) so in Lagerfelder zu unterteilen, dass eine Ansammlung von mobilen Unterkünften, Mobilheimen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.

(3) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen.

(4) (entfällt)

(5) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein.

§ 5a K-CPG


(1) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte müssen auf befestigten Parkplätzen und so gelegen sein, dass die körperliche Sicherheit der Benutzer nicht gefährdet wird und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Die infrastrukturellen Leistungen müssen gefahrlos in Anspruch genommen werden können.

(2) Als infrastrukturelle Leistungen müssen eine dem Zweck entsprechende Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Abwasser- und Abfallentsorgung vorhanden sein.

(3) Mit der Aufsicht über den Abstellplatz ist eine geeignete Person zu betrauen.

(4) Für die Beseitigung allfälliger Missstände gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß.

§ 6 K-CPG Ansuchen


Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einen Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen, in zweifacher Ausfertigung sowie den Nachweis seines Eigentumsrechtes an dem als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstück anzuschließen. Ist der Bewerber nicht selbst Eigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen.

§ 7 K-CPG Mündliche Verhandlung


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der erstmaligen Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, der der Bewerber, ein Vertreter der Gemeinde und die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen sind.

(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 vorliegen, ob die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und ob die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist.

§ 8 K-CPG Voraussetzungen für die Bewilligung


Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück nach seiner Lage und nach seiner Beschaffenheit für einen größeren Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist, ferner, wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen sind.

§ 9 K-CPG Inhalt der Bewilligung


(1) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist zu bestimmen:

a)

die Höchstzahl der Campinggäste,

b)

die Art der Trinkwasserversorgung und die Ausführung der Waschanlagen,

c)

die Anzahl der Abfallbehälter, die Anzahl und Ausführung der Klosettanlagen,

d)

die Anzahl und die Aufstellungsorte der Löschgeräte.

(2) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, sind jene Flächen zu bezeichnen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen.

(3) In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen.

§ 10 K-CPG Gültigkeitsdauer der Bewilligung


(1) Die Bewilligung zur Errichtung wird unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft die Fertigstellung des Campingplatzes (§ 11 Abs. 2) angezeigt wird.

(2) Die Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung ist auf schriftlichen Antrag höchstens zwei Mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.

§ 11 K-CPG Fertigstellungsanzeige


(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.

(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund der Anzeige gemäß Abs. 2 eine Überprüfung des Campingplatzes durchzuführen. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 12 K-CPG Vorschriften für die Inhaber von Campingplätzen


(1) Der Inhaber der Bewilligung hat für die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person erreichbar ist.

(2) Der Name, der Aufenthalt, allenfalls die Telefonnummer des Inhabers der Bewilligung oder des Verantwortlichen sowie die Telefonnummer des nächstgelegenen Arztes und die Anschrift der nächsten Sicherheitsdienststelle sind auf dem Campingplatz deutlich sichtbar anzuschlagen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung (Verantwortliche) hat die Einrichtung (§§4 und 5) betriebsbereit und sauber zu halten sowie insbesondere die Abfallbehälter regelmäßig zu entleeren.

§ 13 K-CPG Platzordnung


(1) Der Inhaber der Bewilligung hat eine Platzordnung zu erlassen. Die Platzordnung ist an einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen oder jedem Inhaber eines Lagerplatzes auszuhändigen.

(2) Die Platzordnung hat die für das Verhalten der Campinggäste im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Betriebes notwendigen Benützungsbedingungen zu enthalten. So sind jedenfalls Bestimmungen über die An- und Abmeldung, über die Höhe des Entgeltes, über die Art und das Ausmaß der Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms und über die Dauer der Ruhezeiten zu treffen. Die zulässige Höchstzahl der Campinggäste und die Flächen des Campingplatzes, die nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, sind in der Platzordnung ersichtlich zu machen.

(3) Die Platzordnung hat weiters die notwendigen Informationen über das Verhalten im Brandfall und im Fall von Elementarereignissen, wie Sturm, Hagel und Starkregen, zu enthalten.

§ 14 K-CPG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Campingplätze mindestens alle fünf Jahre vor Beginn der Hauptsaison daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Erfordernissen dieses Gesetzes und der Bewilligung entsprechen.

(2) Ergibt die Überprüfung Grund zur Beanstandung, hat die Behörde die Behebung des Mangels binnen angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung von Mängeln, durch die die Sicherheit und Gesundheit der Campinggäste gefährdet werden können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu sperren. Eine Sperre hat auch zu erfolgen, wenn dem Mangelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

§ 15 K-CPG


(1) Wer

a)

einen Campingplatz ohne Bewilligung gemäß § 1 errichtet oder einen Abstellplatz gemäß § 1 Abs. 5 vor Anzeige in Betrieb nimmt,

b)

Campinggäste über die zulässige Höchstzahl (§ 9 Abs. 1 lit. a) aufnimmt,

c)

als Verantwortlicher auf Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplatz geeignet sind (§ 9 Abs. 2), das Aufstellen von mobilen Unterkünften oder Mobilheimen zulässt,

d)

die Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes entgegen § 11 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

e)

als Verantwortlicher den Vorschriften der §§ 12 und 13 zuwiderhandelt,

f)

eine Überprüfung gemäß §§ 11 Abs. 3 oder 14 Abs. 1 behindert, oder

g)

auf dem Gelände des Campingplatzes, außer in den dafür besonders ausgestatteten Anlagen, offenes Holzfeuer unterhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.500 Euro zu bestrafen.

(2) Ohne Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 betriebene Campingplätze oder ohne Anzeige gemäß § 1 Abs. 5 betriebene Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren. Der Campingplatz ist ferner bis zur Behebung der Anstände zu sperren, wenn der Inhaber der Bewilligung oder der Verantwortliche dreimal wegen Übertretung des § 12 Abs. 3 bestraft wurde.

§ 16 K-CPG Eigener Wirkungsbereich


Die den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 17 K-CPG


(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung eines Campingplatzes ohne Bewilligung (§ 15 Abs. 1 lit. a) mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und der Sperre gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des § 1 Abs. 5.

Anlage

Anl. 1 K-CPG


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des Art. I Z 3 sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Artikel VI(LGBl Nr 48/2021)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

(5) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 3 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 weiterzuführen.

(6) Abs. 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.

(7) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach
Art. II dieses Gesetzes.

(8) Art. IV Abs. 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.

(9) Wird an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Dach inklusive Errichtung eines Unterdaches erneuert, so sind dadurch bedingte, abstandsrelevante Verkürzungen bis höchstens 20 cm zulässig.

(10) Art. V Z 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 und Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2020 entfallen.

(11) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010,
S 13;

b)

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;

c)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82.

(12) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A).

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG (K-CPG) Fundstelle


Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG
StF: LGBl Nr 143/1970 (WV)

Änderung

LGBl Nr 16/1997

LGBl Nr 35/1999

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 77/2011

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 85/2013

1. Abschnitt (Allgemeines)

§ 1 Errichtung

§ 2 Lage

§ 3 Beschaffenheit

§ 4 Sanitäre Einrichtungen

§ 5 Sonstige Einrichtungen

 

2. Abschnitt (Bewilligung zur Errichtung)

§ 6 Ansuchen

§ 7 Mündliche Verhandlung

§ 8 Voraussetzungen für die Bewilligung

§ 9 Inhalt der Bewilligung

§ 10 Gültigkeitsdauer der Bewilligung

 

3. Abschnitt (Fertigstellung)

§ 11 Fertigstellungsanzeige

 

4. Abschnitt (Betrieb und Überprüfung)

§ 12 Vorschriften für die Inhaber von Campingplätzen

§ 13 Platzordnung

§ 14 Überprüfung

 

5. Abschnitt (Strafbestimmungen)

§ 15

§ 16 Eigener Wirkungsbereich

§ 17 Mitwirkung der Bundespolizei

 

ANM zu § 9: Bei den am 15. Jänner 1970 bestehenden Campingplätzen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Prüfungsergebnisses die Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, mit Bescheid zu bezeichnen (Art. III Z 2 der Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 143/1970).

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 77/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nach § 11, in der Fassung vor Artikel I, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung noch nicht durchgeführt wurde, sind einzustellen. Das Ansuchen gilt als Anzeige gemäß Art. I Z 9 (betreffend § 11 Abs. 2). Im Übrigen ist Art. I Z 9 anzuwenden.

(3) Verfahren im Sinne des Abs. 2, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchgeführt wurde, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, umgesetzt.

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