§ 14 K-CPG

K-CPG - Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Campingplätze mindestens alle fünf Jahre vor Beginn der Hauptsaison daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Erfordernissen dieses Gesetzes und der Bewilligung entsprechen.

(2) Ergibt die Überprüfung Grund zur Beanstandung, hat die Behörde die Behebung des Mangels binnen angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung von Mängeln, durch die die Sicherheit und Gesundheit der Campinggäste gefährdet werden können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu sperren. Eine Sperre hat auch zu erfolgen, wenn dem Mangelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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