§ 14 K-CPG

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Campingplätze mindestens alle dreifünf Jahre vor Beginn der Hauptsaison daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Erfordernissen dieses Gesetzes und der Bewilligung entsprechen.

(2) Ergibt die Überprüfung Grund zur Beanstandung, hat die Behörde die Behebung des Mangels binnen angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung von Mängeln, durch die die Sicherheit und Gesundheit der Campinggäste gefährdet werden können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu sperren. Eine Sperre hat auch zu erfolgen, wenn dem Mangelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2020

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Campingplätze mindestens alle dreifünf Jahre vor Beginn der Hauptsaison daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Erfordernissen dieses Gesetzes und der Bewilligung entsprechen.

(2) Ergibt die Überprüfung Grund zur Beanstandung, hat die Behörde die Behebung des Mangels binnen angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung von Mängeln, durch die die Sicherheit und Gesundheit der Campinggäste gefährdet werden können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu sperren. Eine Sperre hat auch zu erfolgen, wenn dem Mangelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

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