§ 49 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

d)

die Anzahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Gemeindevertretungsmandate,

e)

die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte und Vorzugsstimmen,

f)

die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.

(3) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a)

den Namen des Wahlwerbers, der zum Bürgermeister gewählt wurde, oder,

b)

im Fall der Stichwahl, die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, oder allenfalls

c)

die Feststellung, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 durch Anschlag an der Amtstafelauf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der KundmachungVeröffentlichung ist der Tag, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde, ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.

(6) Die Gemeindewahlbehörde kann die Kundmachung nach Abs. 5 auch auf der Homepage der Gemeinde im Internet veröffentlichen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2022
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

d)

die Anzahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Gemeindevertretungsmandate,

e)

die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte und Vorzugsstimmen,

f)

die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.

(3) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a)

den Namen des Wahlwerbers, der zum Bürgermeister gewählt wurde, oder,

b)

im Fall der Stichwahl, die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, oder allenfalls

c)

die Feststellung, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 durch Anschlag an der Amtstafelauf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der KundmachungVeröffentlichung ist der Tag, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde, ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.

(6) Die Gemeindewahlbehörde kann die Kundmachung nach Abs. 5 auch auf der Homepage der Gemeinde im Internet veröffentlichen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018, 4/2022

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