§ 10 Oö. GFG 2013

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:

1.

die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt;

2.

die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß § 84a ASVG bestellt werden;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes.

(2) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau oderbzw. dem ObmannVorsitzenden des Landesstellenausschusses der Oberösterreichischen GebietskrankenkasseÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(3) § 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2019

(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:

1.

die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt;

2.

die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß § 84a ASVG bestellt werden;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes.

(2) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau oderbzw. dem ObmannVorsitzenden des Landesstellenausschusses der Oberösterreichischen GebietskrankenkasseÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(3) § 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.

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