§ 6 Oö. GFG 2013

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Der Gesundheitsplattform gehören an:

1.

fünf Mitglieder für das Land;

2.

fünf Mitglieder, die von den Sozialversicherungsträgern gemäß § 84a ASVG bestellt werden;

3.

ein Mitglied, das vom Bund bestellt wird;

4.

drei Mitglieder, die von der Ärztekammer für Oberösterreich bestellt werden;

4a.

ein Mitglied, das von der Landeszahnärztekammer für Oberösterreich bestellt wird;

5.

ein Mitglied, das von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, bestellt wird;

6.

ein Mitglied, das vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, bestellt wird;

7.

ein Mitglied, das vom Oberösterreichischen Gemeindebund bestellt wird;

8.

ein Mitglied, das von der Patientenvertretung gemäß § 12 Oö. KAG 1997 bestellt wird;

9.

je ein Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband, Landesverband OÖ, vom Pflegebeirat und von der ARGE Pflegedirektoren bestellt wird;

10.

je ein Mitglied, das von der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH, der Oö. Ordensspitäler Koordinations GmbH und der Kepler Universitätsklinikum GmbH bestellt wird;

11.

ein Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellt wird;

12.

ein Mitglied, das vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs bestellt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 140/2015, 57/2019, 125/2019)

(2) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:

1.

das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;

2.

vier von der Landesregierung bestellte Mitglieder.

(3) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 sind von der Landesregierung fünf ständige Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 können bis zu fünf ständige Ersatzmitglieder bestellt werden. Für jedes gemäß Abs. 1 Z 4 bis 12 bestellte Mitglied kann ein ständiges Ersatzmitglied bestellt werden. Im Verhinderungsfall kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied oder durch ein Ersatzmitglied für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen. Das vom Bund bestellte Mitglied kann sich mittels Vollmacht durch eine andere Person vertreten lassen.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gesundheitsplattform erforderlich, so hat die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Fonds die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Stelle schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der ÖGK. Die Landesregierung kann aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder des Vorsitzenden bestellen. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Fonds nach außen. Soweit im Rahmen des genehmigten Budgets Verträge abzuschließen sind, werden solche Verträge von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 125/2019)

(6) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Gesundheitsplattform bekannt gewordenen personenbezogenen Daten von Krankengeschichten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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