§ 13 Oö. GFG 2013 § 13

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Organe des Fonds haben ihre Tätigkeit jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die Gesundheitsplattform hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:

1.

die Zuständigkeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden für:

a)

die Einberufung zur Sitzung der Gesundheitsplattform,

b)

die Erstellung der Tagesordnung,

c)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Beschlusserfordernisse;

2.

Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte;

3.

Regelungen über Umlaufbeschlüsse;

4.

Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände;

5.

Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen.

Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gelten die Erfordernisse des § 9 Abs. 2 Z 2.

(3) Die Gesundheitsplattform kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus dem Bereich der Angelegenheiten des Fonds gemäß § 8 Abs. 2 der oder dem Vorsitzenden übertragen werden.

(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:

1.

Regelungen über die gemeinsame Zuständigkeit der Co-Vorsitzenden für:

a)

die Vorbereitung und Einberufung zur Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission,

b)

die Erstellung der Tagesordnung;

2.

Regelungen über die Leitung der Sitzungen;

3.

Regelungen über die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

4.

Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte;

5.

Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände;

6.

Regelungen über Umlaufbeschlüsse;

7.

Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen.

Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt § 12 Abs. 2.

(5) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich den Co-Vorsitzenden übertragen werden.

(6) Die Organe des Fonds können, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich ist, Experten beiziehen. Nähere Regelungen darüber sind in der jeweiligen Geschäftsordnung zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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