§ 7 Oö. GFG 2013 § 7

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 3 erster Satz werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags bestellt. Scheidet ein bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nachzubestellen.

(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bzw. § 6 Abs. 3 erster Satz endet, abgesehen vom Fall der Abberufung, durch Verzicht, Tod, Ablauf der Amtsdauer, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bzw. § 6 Abs. 3 erster Satz kann aus wichtigen Gründen von der Landesregierung von seinem Amt abberufen werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. GFG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. GFG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. GFG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. GFG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. GFG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GFG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. GFG 2013
§ 8 Oö. GFG 2013