§ 15 Oö. L-PVG § 15

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht (Abs. 2) steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden (§ 3 Abs. 5).

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete des Landes Oberösterreich sind.

(5) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung;

b)

der Landesamtsdirektor, der Landesamtsdirektor-Stellvertreter; ferner beim Amt der Landesregierung die Leiter von Abteilungsgruppen, Abteilungen und Unterabteilungen, die Bezirkshauptmänner sowie die Amtsvorstände der AgrarbezirksbehördenBezirkshauptmänner;

c)

Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2011

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht (Abs. 2) steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden (§ 3 Abs. 5).

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete des Landes Oberösterreich sind.

(5) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung;

b)

der Landesamtsdirektor, der Landesamtsdirektor-Stellvertreter; ferner beim Amt der Landesregierung die Leiter von Abteilungsgruppen, Abteilungen und Unterabteilungen, die Bezirkshauptmänner sowie die Amtsvorstände der AgrarbezirksbehördenBezirkshauptmänner;

c)

Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

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