§ 83 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Für Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35), den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2) und das Gehalt (§ 57) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.

(2) Die Jahresarbeitszeit ist mit dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus der Wochenarbeitszeit für den Zeitraum von 38 vollen Wochen innerhalb eines Jahres sowie aus der Zeit für die Jahresvor- und -nachbereitung und den darüber hinaus vereinbarten Arbeitszeiten.

(3) Die Wochenarbeitszeit umfasst die Betreuungszeiten sowie die Zeiten für die wöchentliche Vor- und Nachbereitung.

(4) Abs. 1 gilt nicht für ganzjährig geöffnete Kindergärten. Dies sind Kindergärten, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 der in § 84 Abs. 1 angeführten Tagen geschlossen sind; Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt. Stellt eine Gemeinde auf einen ganzjährig geöffneten Kindergartenbetrieb um, gilt für die bereits beschäftigten Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen, dass sich das Beschäftigungsausmaß aus der zuletzt vereinbarten Jahresarbeitszeit – berechnet in Stunden – ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

Anwendungsbereich
  1. (1) Für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2023
(1) Für Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35), den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2) und das Gehalt (§ 57) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.

(2) Die Jahresarbeitszeit ist mit dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus der Wochenarbeitszeit für den Zeitraum von 38 vollen Wochen innerhalb eines Jahres sowie aus der Zeit für die Jahresvor- und -nachbereitung und den darüber hinaus vereinbarten Arbeitszeiten.

(3) Die Wochenarbeitszeit umfasst die Betreuungszeiten sowie die Zeiten für die wöchentliche Vor- und Nachbereitung.

(4) Abs. 1 gilt nicht für ganzjährig geöffnete Kindergärten. Dies sind Kindergärten, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 der in § 84 Abs. 1 angeführten Tagen geschlossen sind; Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt. Stellt eine Gemeinde auf einen ganzjährig geöffneten Kindergartenbetrieb um, gilt für die bereits beschäftigten Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen, dass sich das Beschäftigungsausmaß aus der zuletzt vereinbarten Jahresarbeitszeit – berechnet in Stunden – ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

Anwendungsbereich
  1. (1) Für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.

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