§ 84 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt, sind dienstfrei:

a)

die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, und 8. Dezember;

b)

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt (Weihnachtsferien);

c)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien im Sinne des Pflichtschulzeitgesetzes;

d)

die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Montag nach Ostern (Osterferien);

e)

die Tage während der Hauptferien nach dem Pflichtschulzeitgesetz (§ 2 Abs. 3 Pflichtschulzeitgesetz).

Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für dienstfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der dienstfreien Tage entsprechend anpassen.

(2) Eine Vereinbarung über Arbeitszeiten an Tagen nach Abs. 1 ist zulässig.

(3) Mit Kindergartenpädagoginnen ist zu vereinbaren, dass und an welchen Tagen nach Abs. 1 die Jahresvor- und -nachbereitung zu erfolgen hat; § 85 Abs. 5 und 6 ist zu beachten. Mit Kindergartenassistentinnen kann eine solche Vereinbarung getroffen werden.

(4) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Dienstgeber anordnen, dass an Tagen nach Abs. 1 Dienstleistungen zu erbringen sind.

(5) Der Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden (§ 35 Abs. 1 lit. a) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach den Abs. 1 bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 6 und 9 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 7/2019

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2023
(1) Soweit sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt, sind dienstfrei:

a)

die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, und 8. Dezember;

b)

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt (Weihnachtsferien);

c)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien im Sinne des Pflichtschulzeitgesetzes;

d)

die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Montag nach Ostern (Osterferien);

e)

die Tage während der Hauptferien nach dem Pflichtschulzeitgesetz (§ 2 Abs. 3 Pflichtschulzeitgesetz).

Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für dienstfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der dienstfreien Tage entsprechend anpassen.

(2) Eine Vereinbarung über Arbeitszeiten an Tagen nach Abs. 1 ist zulässig.

(3) Mit Kindergartenpädagoginnen ist zu vereinbaren, dass und an welchen Tagen nach Abs. 1 die Jahresvor- und -nachbereitung zu erfolgen hat; § 85 Abs. 5 und 6 ist zu beachten. Mit Kindergartenassistentinnen kann eine solche Vereinbarung getroffen werden.

(4) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Dienstgeber anordnen, dass an Tagen nach Abs. 1 Dienstleistungen zu erbringen sind.

(5) Der Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden (§ 35 Abs. 1 lit. a) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach den Abs. 1 bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 6 und 9 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 7/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten