§ 87 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Für Musikschullehrer gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und das Gehalt (§ 57) nur insoweit, als sich aus dem Folgenden nicht anderes ergibt.

(2) Zu den Aufgaben der Musikschullehrer zählen der Unterricht, die Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung. Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die wöchentliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Elternarbeit, Teamarbeit, persönliche Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Vorspielabende, Projekt- und Ensemblearbeit, Verwaltungstätigkeit.

(3) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 26 Stunden in der Woche. Die Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.

(4) Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach § 3 Abs. 1 Pflichtschulzeitgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung. Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.

(5) Der Erholungsurlaub (§ 35 Abs. 1 und 2) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach dem Abs. 4 unterrichtsfreiwobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als verbrauchtin diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 7 6 und 9 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(6) Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für Musikschullehrer nach dem in der Anlage 4 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Musikschullehrer).

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 51/2015, 58/2016

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 21.08.2013 bis 30.09.2015

(1) Für Musikschullehrer gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und das Gehalt (§ 57) nur insoweit, als sich aus dem Folgenden nicht anderes ergibt.

(2) Zu den Aufgaben der Musikschullehrer zählen der Unterricht, die Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung. Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die wöchentliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Elternarbeit, Teamarbeit, persönliche Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Vorspielabende, Projekt- und Ensemblearbeit, Verwaltungstätigkeit.

(3) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 26 Stunden in der Woche. Die Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.

(4) Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach § 3 Abs. 1 Pflichtschulzeitgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung. Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.

(5) Der Erholungsurlaub (§ 35 Abs. 1 und 2) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach dem Abs. 4 unterrichtsfreiwobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als verbrauchtin diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 7 6 und 9 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(6) Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für Musikschullehrer nach dem in der Anlage 4 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Musikschullehrer).

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 51/2015, 58/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten