§ 2 Oö. LDHG 1986 § 2

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse:

a)

die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962;

b)

der Aufschub des Übertrittes eines Landeslehrers in den Ruhestand gemäß § 11 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984;

c)

die Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen gemäß § 20 LDG 1984;

d)

die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984 und § 207q Abs. 2 Z 1 lit. c BDG 1979;

e)

die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 und § 207q Abs. 2 Z 3 BDG 1979;

f)

die Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 105 LDG 1984;

g)

die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu § 112 Abs. 2 LDG 1984.

(Anm: LGBl.Nr. 46/1995, 25/2009, 64/2018)

(2) Die Schulbehörden die Festsetzung des Bundes (§§ 3 und 6) haben bei den imDienstpostenplans gemäß Art. IV Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.

a) vor der Festsetzung des Dienstpostenplanes ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
b) Entfallen
c) vor der Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören;
d) vor der Ausübung des Gnadenrechts ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 46/1995, 100/1997, 25/2009, 5/2013, 57/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse:

a)

die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962;

b)

der Aufschub des Übertrittes eines Landeslehrers in den Ruhestand gemäß § 11 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984;

c)

die Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen gemäß § 20 LDG 1984;

d)

die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984 und § 207q Abs. 2 Z 1 lit. c BDG 1979;

e)

die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 und § 207q Abs. 2 Z 3 BDG 1979;

f)

die Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 105 LDG 1984;

g)

die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu § 112 Abs. 2 LDG 1984.

(Anm: LGBl.Nr. 46/1995, 25/2009, 64/2018)

(2) Die Schulbehörden die Festsetzung des Bundes (§§ 3 und 6) haben bei den imDienstpostenplans gemäß Art. IV Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.

a) vor der Festsetzung des Dienstpostenplanes ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
b) Entfallen
c) vor der Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören;
d) vor der Ausübung des Gnadenrechts ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 46/1995, 100/1997, 25/2009, 5/2013, 57/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten