§ 5 Oö. LLDHG 1988

Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Beim AmtDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bei der Landesregierung wird eine Disziplinaroberkommission eingerichtetanhängigen Verfahren und bei den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes anhängigen Fälle betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Landesregierung bzw. von den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes fortzuführen und abzuschließen.

(2) Die Disziplinaroberkommission ist zuständig:im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 eingeleiteten Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahren betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Kommission nach § 120 Oö. LBG fortzuführen und abzuschließen.

1.

zur endgültigen Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission;

2.

zur endgültigen Entscheidung über Suspendierungen (§ 88 Abs. 3, 5 und 6 LLDG 1985), sofern nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkommission gegeben ist;

3.

zur endgültigen Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 und 6 LLDG 1985), sofern nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkommission gegeben ist.

(3) Der Disziplinaroberkommission gehören an:Für jene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen bleibt die Landesregierung als Behörde nach dem Pensionsgesetz 1965 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.

1.

ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

ein weiterer rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung;

3.

zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer.

(4) Zur Beschlußfähigkeit istDie Bildungsdirektion kann die AnwesenheitMitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen. Für die Bestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter gilt diesfalls § 2a Abs. 6 mit der Maßgabe, dass eine Bestellung ohne Bindung an Vorschläge zulässig ist, wenn der Zentralausschuss für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen bis zum Ablauf des Vorsitzenden30. Juni 2019 keine Vorschläge erstattet hat.

(5) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen im Sinn des § 2c Abs. 1 Z 2 bereits von zwei weiteren Mitgliedern erforderlich. Im übrigen ist § 2 Abs. 3 und 4 anzuwenden; die Disziplinarstrafedem der Entlassung darfKundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch nur einstimmig verhängt werdenerst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.06.1988 bis 31.12.2013

(1) Beim AmtDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bei der Landesregierung wird eine Disziplinaroberkommission eingerichtetanhängigen Verfahren und bei den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes anhängigen Fälle betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Landesregierung bzw. von den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes fortzuführen und abzuschließen.

(2) Die Disziplinaroberkommission ist zuständig:im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 eingeleiteten Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahren betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Kommission nach § 120 Oö. LBG fortzuführen und abzuschließen.

1.

zur endgültigen Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission;

2.

zur endgültigen Entscheidung über Suspendierungen (§ 88 Abs. 3, 5 und 6 LLDG 1985), sofern nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkommission gegeben ist;

3.

zur endgültigen Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 und 6 LLDG 1985), sofern nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkommission gegeben ist.

(3) Der Disziplinaroberkommission gehören an:Für jene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen bleibt die Landesregierung als Behörde nach dem Pensionsgesetz 1965 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.

1.

ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

ein weiterer rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung;

3.

zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer.

(4) Zur Beschlußfähigkeit istDie Bildungsdirektion kann die AnwesenheitMitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen. Für die Bestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter gilt diesfalls § 2a Abs. 6 mit der Maßgabe, dass eine Bestellung ohne Bindung an Vorschläge zulässig ist, wenn der Zentralausschuss für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen bis zum Ablauf des Vorsitzenden30. Juni 2019 keine Vorschläge erstattet hat.

(5) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen im Sinn des § 2c Abs. 1 Z 2 bereits von zwei weiteren Mitgliedern erforderlich. Im übrigen ist § 2 Abs. 3 und 4 anzuwenden; die Disziplinarstrafedem der Entlassung darfKundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch nur einstimmig verhängt werdenerst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

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