§ 2c Oö. LLDHG 1988

Oö. LLDHG 1988 - Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Es gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichbehandlung mit der Maßgabe, dass

1.

die dort genannten Organe auch für Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständig sind und

2.

der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten einer land- und forstwirtschaftlichen Lehrperson anstelle der Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen als Mitglied angehört, auf das die für die Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG maßgeblichen Regelungen der §§ 20e ff. Oö. LDHG sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Mitglied wird für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt, wobei § 20e Abs. 4 Oö. LDHG anzuwenden ist.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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