§ 2a Oö. LLDHG 1988

Oö. LLDHG 1988 - Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie ihre Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden auf Grund eines Vorschlags des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufschulen von der Bildungsdirektion bestellt.

(2) Bei der Erstattung der Vorschläge des Zentralausschusses an die Bildungsdirektion sind die Mandatsverhältnisse im Zentralausschuss auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen im Zentralausschuss ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Zentralausschuss zu treten hat.

(3) Für jede gemäß Abs. 1 und 2 bestellte Lehrervertreterin bzw. für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jede Lehrervertreterin und jeder Lehrervertreter kann von jedem Ersatzmitglied ihrer bzw. seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an den Sitzungen hat die verhinderte Lehrervertreterin bzw. der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen.

(4) Allen Vorschlägen an die Bildungsdirektion sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen.

(5) Die Bildungsdirektion hat jene Vorschläge zurückzuweisen, die gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl des Zentralausschusses erfolgt.

(7) Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission können nur disziplinär unbescholtene in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrpersonen des Dienststandes sein.

(8) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des im Abs. 1 genannten Zentralausschusses bestellt. Die Funktionsperiode der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Bildungsdirektion.

(9) Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes gemäß §§ 76 und 99 LLDG 1985 selbständig und unabhängig.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sowie die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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