§ 12 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:Der Verwaltungsbeitrag gemäß Absatz eins, beträgt:
    1. a)Litera a765,-- Euro pro Kind und Jahr in Betrieben (Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter);
    2. b)Litera b1.035,-- Euro pro Kind und Jahr bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern gemäß § 1 Z 1 lit. b ausgenommen in Betrieben.1.035,-- Euro pro Kind und Jahr bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, ausgenommen in Betrieben.
    Am 1. Jänner 2017 erhöht sich dieser Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG.Am 1. Jänner 2017 erhöht sich dieser Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, Oö. KBG.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.Die Verwaltungsbeiträge gemäß Absatz 2, werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.
  4. (4)Absatz 4Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.
  5. (5)Absatz 5Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) betreuen, erhalten den Verwaltungsbeitrag gemäß § 10 Abs. 4.Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) betreuen, erhalten den Verwaltungsbeitrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4,
  6. (6)Absatz 6Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
§ 12 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsRechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:Der Verwaltungsbeitrag gemäß Absatz eins, beträgt:
    1. a)Litera a765,-- Euro pro Kind und Jahr in Betrieben (Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter);
    2. b)Litera b1.035,-- Euro pro Kind und Jahr bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern gemäß § 1 Z 1 lit. b ausgenommen in Betrieben.1.035,-- Euro pro Kind und Jahr bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, ausgenommen in Betrieben.
    Am 1. Jänner 2017 erhöht sich dieser Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG.Am 1. Jänner 2017 erhöht sich dieser Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, Oö. KBG.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.Die Verwaltungsbeiträge gemäß Absatz 2, werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.
  4. (4)Absatz 4Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.
  5. (5)Absatz 5Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) betreuen, erhalten den Verwaltungsbeitrag gemäß § 10 Abs. 4.Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) betreuen, erhalten den Verwaltungsbeitrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4,
  6. (6)Absatz 6Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
§ 12 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

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