§ 3 V-PFG

Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die maximale Gesamthöhe der jährlichen Förderung der Parteien (§ 2) bestimmt sich nach den vom Landtag im jeweiligen Landesbudget hiefür vorgesehenen Mitteln.

(2) Jede Partei, die mit drei oder mehr Abgeordneten im Landtag vertreten ist, hat Anspruch auf einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 130.000 Euro; dieser Betrag ändert sich im selben Verhältnis wie sich der Gesamtbetrag nach Abs. 1 im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Jahres 2012 ändert.

(3) Jede Partei hat hinsichtlich jenes Betrages, der nach Abzug der Sockelbeträge (Abs. 2) von der maximalen Gesamthöhe der Förderung (Abs. 1) verbleibt, einen Anspruch in Höhe eines Anteiles, der dem Anteil der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenden gültigen Stimmen im Verhältnis zu den auf alle Parteien nach § 2 bei der letzten Landtagswahl entfallenden gültigen Stimmen entspricht; unterlässt eine Partei eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1, so ist bei der Aufteilung der Beträge dennoch so vorzugehen, als ob die Partei fristgerecht einen Antrag gestellt hätte.

(4) Die Förderung darf ausschließlich für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2022
(1) Die maximale Gesamthöhe der jährlichen Förderung der Parteien (§ 2) bestimmt sich nach den vom Landtag im jeweiligen Landesbudget hiefür vorgesehenen Mitteln.

(2) Jede Partei, die mit drei oder mehr Abgeordneten im Landtag vertreten ist, hat Anspruch auf einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 130.000 Euro; dieser Betrag ändert sich im selben Verhältnis wie sich der Gesamtbetrag nach Abs. 1 im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Jahres 2012 ändert.

(3) Jede Partei hat hinsichtlich jenes Betrages, der nach Abzug der Sockelbeträge (Abs. 2) von der maximalen Gesamthöhe der Förderung (Abs. 1) verbleibt, einen Anspruch in Höhe eines Anteiles, der dem Anteil der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenden gültigen Stimmen im Verhältnis zu den auf alle Parteien nach § 2 bei der letzten Landtagswahl entfallenden gültigen Stimmen entspricht; unterlässt eine Partei eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1, so ist bei der Aufteilung der Beträge dennoch so vorzugehen, als ob die Partei fristgerecht einen Antrag gestellt hätte.

(4) Die Förderung darf ausschließlich für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet werden.

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