§ 5 SozBG

Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgabe von Heimhelfern und Heimhelferinnen ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelfer und Heimhelferinnen führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klienten und Klientinnen sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

(2) Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

a)

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorgen für Sauberkeit, Ordnung u.dgl.);

b)

Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials;

c)

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke u.dgl.);

d)

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten;

e)

einfache Aktivierung (Anregung zur Beschäftigung u.dgl.);

f)

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld;

g)

hygienische Maßnahmen (Besorgung der Wäsche u.dgl.);

h)

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen;

i)

Unterstützung von Pflegepersonen;

j)

Dokumentation;

k)

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(3) Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ und „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

a)

eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

b)

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c)

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3bis 5 besitzen;

d)

die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben und

e)

im Rahmen einer Einrichtung tätig sind, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt.

(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 3 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ angeboten werden darf.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 die Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Stand vor dem 12.05.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 12.05.2016

(1) Die Aufgabe von Heimhelfern und Heimhelferinnen ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelfer und Heimhelferinnen führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klienten und Klientinnen sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

(2) Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

a)

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorgen für Sauberkeit, Ordnung u.dgl.);

b)

Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials;

c)

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke u.dgl.);

d)

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten;

e)

einfache Aktivierung (Anregung zur Beschäftigung u.dgl.);

f)

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld;

g)

hygienische Maßnahmen (Besorgung der Wäsche u.dgl.);

h)

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen;

i)

Unterstützung von Pflegepersonen;

j)

Dokumentation;

k)

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(3) Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ und „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

a)

eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

b)

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c)

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3bis 5 besitzen;

d)

die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben und

e)

im Rahmen einer Einrichtung tätig sind, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt.

(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 3 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ angeboten werden darf.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 die Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

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