§ 52 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Als Jagdschutzorgan kann nur bestellt werden, wer

a)

österreichischer Staatsbürger ist,

b)

die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt,

c)

verlässlich und zur Erfüllung seiner Aufgaben körperlich und geistig geeignet ist,

d)

zeitlich und aufgrund der Lage des Wohnsitzes imstande ist, seinen Dienst als Jagdschutzorgan ordnungsgemäß zu versehen, und

e)

die Jagdschutzprüfung mit Erfolg abgelegt hat.

Ein Jagdschutzorgan darf nicht für mehr als 1800 ha anrechenbare Fläche (§ 6) zuständig sein, es sei denn, es handelt sich um ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) oder es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang an.

(2) Die Jagdschutzprüfung ist vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Jagdschutzprüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein Vorsitzender und drei Beisitzer an. Als Vorsitzender und als Beisitzer sind von der Landesregierung fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende muss Landesbediensteter sein, der dem Personalstand der für Jagdangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung angehört. Je ein Beisitzer ist auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie einer aus dem Kreis der Jagdschutzorgane zu bestellen. Der von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Beisitzer muss über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für deren Bestellung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Bestellung der Mitglieder, die sie zu vertreten haben.

(3) Zur Jagdschutzprüfung dürfen von der Landesregierung nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und zwei Ausbildungsjahre in einem von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen zugelassenen Jagdbetrieb abgeleistet haben.

(4) Die Jagdschutzprüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen. Sie hat sich auf die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Die Jagdschutzprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Voraussetzungen für die Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildung von Jagdschutzorganen und die für die Ausbildungsjahre erforderliche Betätigung im Jagdgebiet,

b)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, den Prüfungsstoff, die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,

c)

die vom Prüfungswerber zu zahlende Prüfungsgebühr, die den besonderen Verwaltungsaufwand abzudecken hat, welcher der Behörde im Zusammenhang mit der Jagdschutzprüfung erwächst, sowie

d)

die angemessene Entschädigung der Mitglieder der Jagdschutzprüfungskommission für die notwendigen Fahrtauslagen und den Zeitaufwand.

(6) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Jagdschutzprüfung (Abs. 2) und Ausbildungsjahre (Abs. 3) gelten die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 910 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 58/2016

Stand vor dem 12.05.2016

In Kraft vom 01.10.2008 bis 12.05.2016

(1) Als Jagdschutzorgan kann nur bestellt werden, wer

a)

österreichischer Staatsbürger ist,

b)

die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt,

c)

verlässlich und zur Erfüllung seiner Aufgaben körperlich und geistig geeignet ist,

d)

zeitlich und aufgrund der Lage des Wohnsitzes imstande ist, seinen Dienst als Jagdschutzorgan ordnungsgemäß zu versehen, und

e)

die Jagdschutzprüfung mit Erfolg abgelegt hat.

Ein Jagdschutzorgan darf nicht für mehr als 1800 ha anrechenbare Fläche (§ 6) zuständig sein, es sei denn, es handelt sich um ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) oder es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang an.

(2) Die Jagdschutzprüfung ist vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Jagdschutzprüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein Vorsitzender und drei Beisitzer an. Als Vorsitzender und als Beisitzer sind von der Landesregierung fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende muss Landesbediensteter sein, der dem Personalstand der für Jagdangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung angehört. Je ein Beisitzer ist auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie einer aus dem Kreis der Jagdschutzorgane zu bestellen. Der von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Beisitzer muss über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für deren Bestellung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Bestellung der Mitglieder, die sie zu vertreten haben.

(3) Zur Jagdschutzprüfung dürfen von der Landesregierung nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und zwei Ausbildungsjahre in einem von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen zugelassenen Jagdbetrieb abgeleistet haben.

(4) Die Jagdschutzprüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen. Sie hat sich auf die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Die Jagdschutzprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Voraussetzungen für die Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildung von Jagdschutzorganen und die für die Ausbildungsjahre erforderliche Betätigung im Jagdgebiet,

b)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, den Prüfungsstoff, die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,

c)

die vom Prüfungswerber zu zahlende Prüfungsgebühr, die den besonderen Verwaltungsaufwand abzudecken hat, welcher der Behörde im Zusammenhang mit der Jagdschutzprüfung erwächst, sowie

d)

die angemessene Entschädigung der Mitglieder der Jagdschutzprüfungskommission für die notwendigen Fahrtauslagen und den Zeitaufwand.

(6) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Jagdschutzprüfung (Abs. 2) und Ausbildungsjahre (Abs. 3) gelten die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 910 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 58/2016

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