§ 1 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Einrichtung (offene Mindestsicherung) umfasst den regelmäßigen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs§ 1 MSV seit 31.03.2021 weggefallen. 2), soweit dieser einen nach § 7 Abs. 1 festgelegten pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.

(2) Der Wohnbedarf außerhalb einer stationären Einrichtung umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Mit dem Aufwand für Miete gleichzusetzen sind Raten, die für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten sind.

(3) Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (§ 6 Abs. 3) jedenfalls auch der Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Der Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Einrichtung (offene Mindestsicherung) umfasst den regelmäßigen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs§ 1 MSV seit 31.03.2021 weggefallen. 2), soweit dieser einen nach § 7 Abs. 1 festgelegten pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.

(2) Der Wohnbedarf außerhalb einer stationären Einrichtung umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Mit dem Aufwand für Miete gleichzusetzen sind Raten, die für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten sind.

(3) Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (§ 6 Abs. 3) jedenfalls auch der Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten