§ 13 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von Eltern für ihre nicht volljährigen Kinder ist vom monatlichen Nettoeinkommen (§ 9§ 13 MSV) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 2) in Abzug zu bringen. Von einem verbleibenden Rest sind von ihr 28 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus

a)

den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a, wenn diese alleinstehend oder alleinerziehend ist, den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt, oder den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, wenn sie in einer Wohngemeinschaft lebt, wobei der jeweils einfache Mindestsicherungssatz mit 13 zu vervielfachen, dann durch zwölf zu teilen und dem Ergebnis der jeweils ganze Mindestsicherungssatz hinzuzuzählen ist,

b)

einem Ergänzungsanspruch gemäß § 94 ABGB,

c)

dem monatlichen Wohnungsaufwand (Miete oder Rückzahlungsraten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen) in der tatsächlichen Höhe,

d)

den Betriebskosten pauschal in Höhe von monatlich 110 Euro bei einer Wohnung oder 200 Euro bei einem Wohnhaus, sofern nicht ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird oder die Betriebskosten bereits im Mietzins enthalten sind und

e)

Sonderausgaben, die insbesondere aufgrund anderer unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder aus gesundheitlichen Gründen berücksichtigungswürdig sind, wie z.B. die Zahlung gesetzlicher Zinsen gemäß § 947 ABGB, Kosten für die Ausbildung eines Kindes, für einen berufsbedingten Zweitwohnsitz oder für Diätnahrung.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2014, 40/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von Eltern für ihre nicht volljährigen Kinder ist vom monatlichen Nettoeinkommen (§ 9§ 13 MSV) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 2) in Abzug zu bringen. Von einem verbleibenden Rest sind von ihr 28 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus

a)

den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a, wenn diese alleinstehend oder alleinerziehend ist, den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt, oder den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, wenn sie in einer Wohngemeinschaft lebt, wobei der jeweils einfache Mindestsicherungssatz mit 13 zu vervielfachen, dann durch zwölf zu teilen und dem Ergebnis der jeweils ganze Mindestsicherungssatz hinzuzuzählen ist,

b)

einem Ergänzungsanspruch gemäß § 94 ABGB,

c)

dem monatlichen Wohnungsaufwand (Miete oder Rückzahlungsraten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen) in der tatsächlichen Höhe,

d)

den Betriebskosten pauschal in Höhe von monatlich 110 Euro bei einer Wohnung oder 200 Euro bei einem Wohnhaus, sofern nicht ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird oder die Betriebskosten bereits im Mietzins enthalten sind und

e)

Sonderausgaben, die insbesondere aufgrund anderer unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder aus gesundheitlichen Gründen berücksichtigungswürdig sind, wie z.B. die Zahlung gesetzlicher Zinsen gemäß § 947 ABGB, Kosten für die Ausbildung eines Kindes, für einen berufsbedingten Zweitwohnsitz oder für Diätnahrung.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2014, 40/2017

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