§ 10 TADG 2005 Beweislast

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Werden von einer Person Ansprüche nach § 7 Abs. 1 gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Diskriminierung lediglich glaubhaft zu machen. Dem beklagten Rechtsträger obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, insbesondere dass

a)

nicht auf einen der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe bezogene Gründe, sondern andere vom beklagten Rechtsträger glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

b)

die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil ein Merkmal, das im Zusammenhang mit einem der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, oder

c)

im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 3 vorliegt.

(2) Werden von einer Person Ansprüche nach § 7 Abs. 2 gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Belästigung nach § 6 lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der Klägerin oder vom Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Fall einer Inanspruchnahme des jeweiligen Rechtsträgers nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz obliegt es diesem als Beklagtem zudem zu beweisen, dass eine Abhilfe gegen die Belästigung durch das zuständige Organ oder durch den Vorgesetzen oder die Vorgesetzte des Belästigers oder der Belästigerin nicht schuldhaft unterlassen wurde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 02.07.2008 bis 31.12.2013

(1) Werden von einer Person Ansprüche nach § 7 Abs. 1 gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Diskriminierung lediglich glaubhaft zu machen. Dem beklagten Rechtsträger obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, insbesondere dass

a)

nicht auf einen der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe bezogene Gründe, sondern andere vom beklagten Rechtsträger glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

b)

die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil ein Merkmal, das im Zusammenhang mit einem der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, oder

c)

im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 3 vorliegt.

(2) Werden von einer Person Ansprüche nach § 7 Abs. 2 gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Belästigung nach § 6 lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der Klägerin oder vom Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Fall einer Inanspruchnahme des jeweiligen Rechtsträgers nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz obliegt es diesem als Beklagtem zudem zu beweisen, dass eine Abhilfe gegen die Belästigung durch das zuständige Organ oder durch den Vorgesetzen oder die Vorgesetzte des Belästigers oder der Belästigerin nicht schuldhaft unterlassen wurde.

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